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AutorenbildRA Sven Skana

Hausmeister ohne Fahrerlaubnis – Freundschaftsdienst endet mit Geldstrafe

Das Amtsgericht München hat Ende März 2022 über einen 61 – jährigen Hausmeister Recht gesprochen, da dieser vorsätzlich ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 60 EUR verurteil (=Gesamtstrafe: 6600 EUR).

Das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte wurde im Juli 2021 auf der Autobahn A8 zufällig auf einem Rasthof kontrolliert, während er sein Fahrzeug fort parkte und seelenruhig auf seinem Fahrersitz schlief. Weitere Personen waren nicht im Fahrzeug. Nachdem die Beamten den Schlafenden geweckt und eine Identitätskontrolle durchgeführt haben, stellte sich heraus, dass dieser bereits im Jahre 2016 seine Fahrerlaubnis aufgrund vorangegangen Drogenkonsums verlor. Nachdem die Polizeibeamten den Angeklagten hierüber belehrten, sagte dieser: "Ich kam vom Imsee, weil ich dort einen Freund abgeliefert habe. Ich habe hier auf dem Parkplatz Pause gemacht. Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führerschein abgeben muss." Diese Aussage unterschrieb der Angeklagte.


Als die Sache vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt wurde, wollte er keine Angaben mehr machen und stritt die vorgebrachten Vorwürfe ab. Da das Gericht jedoch die Dokumente der Führerscheinbehörde angefordert hat, welche im Jahr 2016 eine vollständige Entziehung anordnete, blieben keinerlei Zweifel an dem Mangel der Fahrerlaubnis seitens des Beklagten. Eine den Akten zugefügte Empfangsbekenntnis, welche damals sogar vom Betroffenen unterschrieben wurde, machte klar, dass er seitens der Entziehung in Kenntnis gesetzt wurde.


Ist der Betroffene das Fahrzeug auch gefahren?

Des Weiteren wurde vor Gericht darüber diskutiert, ob der Betroffene das Fahrzeug überhaupt geführt hat, was den Straftatbestand erst verwirklichen würde. Laut den Aussagen der Polizeibeamten haben Sie den Angeklagten zunächst schlafend in seinem Fahrzeug aufgefunden. Als während der 30 – minütigen Kontrolle keine weitere Person zu dem Fahrzeug gekommen ist und sich der Mann zuvor auch schon alleine darin aufgehalten hat, begründet, einen erheblichen Tatverdacht, dass der Angeklagte das Fahrzeug selbst auf den Parkplatz gefahren hat. Ob dieser Umstand alleine zur sicheren Überzeugungsbildung des Gerichts ausgereicht hätte kann dahinstehen, da jedenfalls nach seiner Beschuldigtenvernehmung vor Ort kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen kann, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren hat.

Es wurde zudem beleuchtet, dass er vor Ort eine Aussage tätigte, dass er mit diesem Fahrzeug einen Freund ablieferte und danach auf diesem Parkplatz eine Pause eingelegt habe. Zudem habe er kein Schreiben erhalten, welches in irgendeiner Art und Weise ihn anwies, seinen Führerschein abgeben zu müssen.

Diese Aussagen interpretieren nach Angabe des Gerichts, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt indirekt einräumte, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Jede andere Interpretation hält das Gericht für derart lebensfremd, dass es sie als ausgeschlossen betrachtet.



Amtsgericht München, Urteil vom 31.03.2022 - 922 Ds 436 Js 178055/21 –


AdobeStockFoto-Nr.: 280798741



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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