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Kein Fahrverbot bei erheblicher, gerichtlicher Verfahrensverzögerung


In dem vom BayObLG zu verhandelnden Fall wurde der Betroffene wegen des im April 2018 begangenen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h im September 2018 zu einer Geldbuße von 160 Euro vom AG Weiden i.d. OPf. verurteilt. Es erfolgte zudem die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.


Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war, weil die Akte nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde verloren gegangen und erst Anfang 2021 rekonstruiert worden war, dahingehend erfolgreich, dass das Fahrverbot letztlich entfiel.

§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG regelt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrverbotes besteht. Ausnahmsweise kann von einem solchen aber auch im Einzelfall abgesehen werden. Das sei nach Ansicht des Gerichts denkbar, wenn es an der Sinnhaftigkeit des Fahrverbotes fehle.

Das sei dann der Fall, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege, die hierfür maßgeblichen Umstände nicht auf einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung beruhten und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. Folgt man der obergerichtlichen Rechtsprechung, so liegt ein derartiger erheblicher Zeitraum vor, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Das BayObLG hielt zudem fest, dass für den Fall, dass das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei, dasselbe gelten müsse. Vorliegend betrug die Verfahrensverzögerung etwas mehr als zwei Jahre und einen Monat.

(BayObLG, Beschluss v. 06.07.2021 – 202 ObOWi 734/21)

Foto: AdobeStock Nr. 262087672

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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