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Kein Kaskoschutz und Schadensersatz bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Autorenbild: RA Sven SkanaRA Sven Skana


Eine Autofahrerin in Bayern blieb nach einem Unfall auf einem Schaden von ca. 22.000 € sitzen, da sie den Unfallort verlassen und den Schaden nicht so früh wie möglich gemeldet hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss entschieden, dass die Vollkaskoversicherung die Erstattung zu Recht verweigern konnte.


Sachverhalt: Das OLG Koblenz beschäftigte sich mit dem Fall, der ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h durch Kollision mit einer Leitplanke passiert war. Daraufhin wollte die Fahrerin (Klägerin) ihre Versicherung (Beklagte) aus einer bestehenden Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Sie befuhr am 3.12.2016 gegen 17:30 Uhr die Landstraße als sie bei Tempo 100 km/h mit der linken Leitplanke - ohne Fremdeinwirkung - kollidierte. Es entstanden Streifspuren an der gesamten linken Fahrzeugseite, welche die Klägerin auf einem Rastplatz nach der Unfallstelle zwar in Augenschein genommen hatte, dennoch aber entschied, weiterzufahren.

Am 7.12.2016 - erst vier Tage später nach dem Unfall - tätigte die Klägerin dann bei der beklagten Versicherung eine Schadensanzeige. Der Fahrzeugschaden belief sich- nach der vorgelegten Rechnung auf 22.217,16 €.

Die Fahrerin hatte gegen ihre Vollkaskoversicherung auf die Erstattung dieses Betrages geklagt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Versicherung sei von ihrer Leistung aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin (Verletzung der Wartepflicht) gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.7.1.der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 20201 leistungsfrei geworden. Durch die Verletzung der Wartepficht seien dem Versicherer nämlich wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.


Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die sie treffende Aufklärungsobliegenheit gem. E.1.3. AKB vorsätzlich verletzt hatte und den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen konnte, ist die Beklagte gem. § 28 Abs. 2 S.1 VVG i.V.m. E.7.1. der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2012 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

Nach E.1.3. AKB 2012 ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen könnte. Hierzu zählen nicht nur die vollständigen Beantwortungen der Fragen des Versicherers, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in E.1.3. AKB 2020 auch, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich dem angeschlossen.

Aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto könne auch davon ausgegangen werden, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Daher war das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin an der Unfallstelle hätte warten müssen. Des Weiteren sei der Klägerin zu seinem Nachteil vorzuwerfen, dass sie an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Durch diese Obliegenheitsverletzung habe die Klägerin es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen, daher könne die Vollkaskoversicherung die Erstattung zu Recht verweigern.

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2010 – AZ 12 U 235/20

Foto: AdobeStock Nr. 220822858 - Beispielfoto

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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