Das Oberlandesgericht Hamm sowie das Amtsgericht Wuppertal haben sich im Frühjahr 2022 zur Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geäußert und diesbezüglich weitere Konkretisierungen vorgenommen, wann eine solche Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB einschlägig sein soll.
Höhe des bedeutenden Schadens von mindestens 1.500 EUR ausschlaggebend
Die Richter des OLG Hamm haben erneut die Frage des bedeutenden Schadens weiter ausgeführt, welcher für einen Entzug nach § 69 Ab. 2 Nr. 3 StGB ausschlaggebend ist. Eine konkrete Zahl wurde im Urteil nicht genannt, die Kammer ging jedoch davon aus, dass ein bedeutender Schaden nicht unter 1.500 EUR angesiedelt ist, sondern immer darüber liegen muss. Im vorliegenden Gerichtsurteil wurde dieser bei einem Sachschaden von 1.800 EUR bejaht, eine pauschale Summe wurde jedoch nicht ausgesprochen.
Zudem werden diese Schadenssummen in der Praxis durch Kostenvoranschläge ermittelt. Wenn ein solcher Schaden nicht weitgehend über die Grenze von 1.500 EUR reicht (im obigen Fall 300 EUR Abweichung) spricht das Gericht aus, dass der zugrunde liegende Kostenvoranschlag sowie dessen Inhalt in den Urteilsgründen aufgenommen und detailliert wiedergegeben werden müssen. Durch diese Vorgehensweise soll dem Revisionsgericht die Überprüfung der einzelnen Schadenspositionen ermöglicht werden.
Kurzfristiges Entfernen bei vorheriger Ankündigung und Rückkehr zum Unfallort
Das Amtsgericht Wuppertal hat sich mit der Konstellation der „angekündigten Entfernung“ beschäftigt. In diesem Sonderfall hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis verneint sowie eine zuvor angeordnete vorläufige Entziehung nach § 111a StPO aufgehoben. In Verbindung zum vorherigen Urteil entstand hier ein Sachschaden von 1.250 EUR. Zudem geschah der Verkehrsunfall auf einem Tankstellengelände. Die Fahrzeugführerin, welche den Unfall herbeigeführt hat, hat den Mitarbeiter der Tankstelle kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Sie erst ihren Enkel zur Schule bringen müsste – Sie würde danach unverzüglich an die Unfallstelle zurückkommen und die Schadensabwicklung klären. Zur Sicherheit hat sich der Mitarbeiter der Tankstelle das KFZ-Kennzeichen der Unfallverursacherin notiert. Etwa eine halbe Stunde später ist die Frau wieder an der Tankstelle eingetroffen. Aufgrund der Unterschreitung der Schwelle des bedeutenden Schadens sowie der angekündigten Rückkehr zum Unfallort in Bezug mit der Dokumentation des Nummernschildes sah das Gericht keinen Anlass dazu, einen Fahrerlaubnisentzug durchzuführen.
Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/22, 05.04.2022
Amtsgericht Wuppertal, 27 GS 15/22, 14.04.2022
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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