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Parken am Ende des Radwegs – Abschleppvorgang gerechtfertigt



Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sich im Mai 2021 zur Kostenübernahme von Abschleppvorgängen geäußert, welche vor allem Fahrzeuge betreffen, die am Ende von Radwegen geparkt wurden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Abschleppvorgang gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug innerhalb oder sogar vor/nach dem Schild steht, welches einen Radweg kennzeichnet (Zeichen 237 / Zeichen 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“).

Das Abschleppen ist sogar in der Situation anwendbar, wenn das Fahrzeug am Ende eines Radwegs steht und bereits hinter einem anderen Fahrzeug geparkt wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Winter 2019 parkte ein Fahrzeugführer seinen PKW hinter dem Zeichen 237 und 295 StVO, was das Ende eines Radwegs kennzeichnete. Als die Beamten während der Streifenfahrt bemerkten, dass das Fahrzeug auch noch zum späten Abend nicht umgeparkt wurde, haben diese den Abschleppvorgang angeordnet, da der Halter nicht ermittelt werden konnte. Diesem wurden anschließend die Abschleppkosten von 305,60 EUR in Rechnung gestellt.

Dieser richtet sich gegen den Kostenbescheid mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Er ist der Ansicht, dass der Abschleppvorgang gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen hat, da es nicht zu einer Verkehrsbehinderung gekommen sei. Diese war sogar auszuschließen, da sich das geparkte Fahrzeug am Ende des Radwegs befand und bereits ein weiteres Fahrzeug hinter dem Wagen geparkt habe. Aufgrund dieses Umstandes hätten die Radfahrer sowieso auf die Straßen ausweichen müssen, um den geparkten, zweiten Wagen auszuweichen.


Die Richter sind der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Das ein weiteres Fahrzeug hinter dem besagten Fahrzeug parkte, ändere nichts an dem Umstand, dass er durch seinen Parkvorgang die Funktion des Radweges weitgehend beeinträchtigte und damit eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt. Zudem wird durch die ausweichenden Radfahrer eine weitere Gefahrenlage für den Straßenverkehr in diesem Abschnitt geschaffen, welcher er zu vertreten hat.


Nachahmungseffekt verhindern – Öffentliches Interesse des Abschleppvorgangs bejaht


Das Gericht argumentierte zudem, dass für den obig beschriebenen Abschleppvorgang ein begründetes öffentliches Interesse im Sinne der Generalprävention gegeben ist. Durch das Umsetzen des Fahrzeuges soll anderen Verkehrsteilnehmern verdeutlicht werden, dass es sich hier um ein verbotswidriges Verhalten handelt und eine darauffolgende Sanktion zu erwarten ist. Der vom Kläger angeführte geparkte Zweitwagen verdeutlicht den eingetretenen Nachahmungseffekt, welcher durch den zügigen Abschleppvorgang verhindert werden soll.


Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.


Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.05.2021 - 1 K 860/20 –


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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