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Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht: Doppelverwertungsverbot bei Geldbußen

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (KG) vom 18. August 2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 172/23 - 122 Ss 40/23 beschäftigt sich mit einem bemerkenswerten Fall im OWi-Verfahren, der das Prinzip des Doppelverwertungsverbots in den Mittelpunkt stellt.


Der Fall, der vor dem Kammergericht verhandelt wurde, betraf eine Betroffene, die wegen Verstößen gegen das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und gegen die Gewerbeordnung (GewO) mit einer Geldbuße belegt wurde. Das Amtsgericht hatte eine Geldbuße von 1.000 EUR für die Verstöße gegen das ProstSchG und 200 EUR für den Verstoß gegen die GewO verhängt und daraus eine "Gesamtgeldbuße" von 1.200 EUR gebildet. Die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil hatte Erfolg.


Das Kammergericht monierte zunächst die unzureichenden Feststellungen des AG und beanstandete die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Der Hauptkritikpunkt des KG betraf jedoch die Rechtsfolgenbemessung.


Das Doppelverwertungsverbot

In seiner Kritik wies das KG darauf hin, dass das Amtsgericht einen Umstand als belastend bewertete, der bereits die Grundlage der Bußgeldnorm darstellt. Das Gericht argumentierte, dass der Verstoß als erheblich anzusehen sei, da er gegen das Prostitutionsgewerbe und die damit verbundenen Schutzvorschriften verstoße. Das KG wies darauf hin, dass dies einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Dieser besagt, dass Umstände, die bereits Teil des Tatbestands der Bußgeldnorm sind oder allgemeine gesetzgeberische Motive für die Bußgelddrohung repräsentieren, nicht erneut bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden dürfen.


Wortwahl der „Gesamtgeldbuße“

Ein weiterer Kritikpunkt war die Verwendung des Begriffs "Gesamtgeldbuße" im Urteil. Das KG betonte, dass im Bußgeldrecht nach dem Kumulationsprinzip keine "Gesamtgeldbuße" festgesetzt wird. Die Begründung des AG für die Bildung einer solchen "Gesamtgeldbuße" wurde ebenfalls bemängelt, da es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.


Das Urteil des Kammergerichts Berlin erinnert uns daran, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht, dennoch klare rechtliche Grundsätze und Verfahrensregeln befolgt. Obwohl es sich hier nicht um ein Urteil aus dem Bereich des Verkehrsrechtes handelt, so kann dieser Gedanken analog übertragen werden. Das Doppelverwertungsverbot ist ein wesentlicher Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass keine Umstände doppelt zur Last gelegt werden. Die Verwendung ungewöhnlicher Begriffe, wie "Gesamtgeldbuße," kann die Gültigkeit eines Urteils gefährden, wenn sie nicht auf klaren rechtlichen Grundlagen basiert.


Az.: KG, Beschl. v. 18.08.2023 - 3 ORbs 172/23 – 122 Ss 40/23



Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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