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Sex auf Motorhaube – Kein Schadensersatz seitens Parkhausbetreiber

Das Landgericht Köln musste sich zuletzt mit einem kuriosen Sachverhalt beschäftigen, welcher auf einer Schadensersatzforderung beruht. In einer Sommernacht entdeckte ein junges Paar die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich. Der Halter des Autos stellte am nächsten Tag jedoch fest, dass sein Auto demoliert worden war. Das Landgericht Köln entschied jedoch, dass der Parkhausbetreiber nicht für die Schäden aufkommen muss.


Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Ein Mann, dessen Mercedes während einer Sommernacht in einem Parkhaus beschädigt wurde, verlangte Schadensersatz vom Parkhausbetreiber. Der Fahrzeughalter hatte seinen Wagen über Nacht in dem Parkhaus abgestellt und bemerkte am nächsten Morgen, dass sein Auto Kratzer auf der Motorhaube, Dellen und Schäden an einem Außenspiegel aufwies. Die Überwachungskamera im Parkhaus enthüllte, dass ein fremdes Paar Sex auf dem Auto hatte.

Obwohl der Mann einen Sachschaden von 4.676,36 Euro erlitt, hatte er keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Parkhausbetreiber, so das Landgericht Köln. Der Kläger argumentierte, dass der Parkhausbetreiber die Videoüberwachung hätte beobachten und sofort die Polizei hätte rufen müssen, um die Identität der Täter festzustellen. Allerdings wurde sein Anspruch abgelehnt.


Keine dauerhafte Überwachungspflicht seitens des Betreibers

Das Gericht entschied, dass die Verantwortung eines Parkhausbetreibers nicht so weit reicht, dass er ständig das Geschehen im Parkhaus per Video überwachen muss, um mögliche Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung zu erkennen oder zu verhindern. Zudem sind auf den Aufzeichnungen nur neun Minuten, in denen das Paar auf dem Auto aktiv war, dokumentiert. Dieser Zeitraum ist dem Gericht zufolge zu kurz, um den Parkhausbetreiber verantwortlich zu machen.

Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.


LG Köln, Urteil vom 9.1.2023, Az.: 21 O 302/22

AdobeStock Foto-Nr.: 13712460


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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