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Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge & Abschleppen von Falschparkern?


Ein Autofahrer wehrte sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem ihm die Kosten des Abschleppens seines PkW auferlegt wurden. Er hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge abgestellt.

Bei einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs stellte die Ordnungsbehörde fest, dass ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb am rechten Fahrbahnrand parkte.

In dem besagten Bereich waren waren zwei Parkplätze mit den Verkehrszeichen 314 ausgeschildert. Unter dem Verkehrszeichen befand sich ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrzeugs mit einem Elektrostecker.

Zwischen den beiden gesondert gekennzeichneten Parkplätzen befand sich eine Ladestation für Elektrofahrzeuge.

In dem Fahrzeug lag auch keine Rufnummer, sodass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ein Abschleppunternehmen beauftragten, welche das Fahrzeug abschleppte.

Daraufhin klagte der Halter gegen den Kostenbescheid.

Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 05.06.2015 (EmoG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG ist die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das (bloße) Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen muss. Durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 ist u.a. bestimmt worden: „Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.“

Auf solch einem Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge war das abgeschlappte Fahrzeug des Klägers abgestellt, obwohl es nach dem EmoG kein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Solch eine Behinderung liegt bereits dann vor, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Solch eine Funktionsbeeinträchtigung sah das Gericht hier.

Das Gericht führte aus, dass das unberechtigte Parken die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung der Rechtsordnung störe. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertige die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis muss darauf vertrauen können, dass ihm der gekennzeichnete Parkraum jederzeit zur Verfügung steht.

Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme – und zwar auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2020 – 17 K 4015/18

Foto: AdobeStock Nr. 286055003

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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