top of page

Teilnahme an Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung - Ist die Behörde zur Zustimmung verpflichtet?

Am 24. März 2025 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren , dass ein Antragsteller die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erzwingen kann, wenn diese Zustimmung lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis darstellt. Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fahrerlaubnisbehörde, die sich geweigert hatte, eine solche Zustimmung zu erteilen.


Sachverhalt

Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (1,66 Promille Blutalkoholkonzentration) mit einem E-Scooter im Jahr 2022 verurteilt worden war. Obwohl ihm nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen worden war, veranlasste die zuständige Behörde im Anschluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Fahreignung des Antragstellers derzeit nicht gegeben sei, empfahl aber die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV. Die Behörde vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche Kursmaßnahme nur dann möglich sei, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Um die Voraussetzung zu schaffen, verzichtete der Antragsteller später freiwillig auf seine Fahrerlaubnis und beantragte deren Neuerteilung unter Vorlage des ursprünglichen Gutachtens und der Empfehlung zur Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung. Die Behörde verweigerte daraufhin ihre Zustimmung zur Kursteilnahme und forderte stattdessen ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten.


Einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen

Der Antragsteller versuchte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zustimmung zur Kursteilnahme durchzusetzen, um ein erneutes Gutachten zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies seinen Antrag zurück, ebenso wie nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere mit § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach behördliche Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer späteren Sachentscheidung dienen, nicht isoliert angreifbar sind. Die Zustimmung zur Kursteilnahme nach § 70 FeV sei keine abschließende Sachentscheidung, sondern lediglich ein vorbereitender Schritt im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Es sei daher unzulässig, hierüber im Eilverfahren eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, da dies das sogenannte Vorwegnahmeverbot verletze. Dieses besagt, dass eine einstweilige Anordnung nicht bereits die Entscheidung der Hauptsache ersetzen dürfe – es sei denn, es lägen besonders gewichtige Gründe vor, etwa unzumutbare Nachteile, die später nicht wiedergutgemacht werden könnten. Solche Gründe sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht.


Voraussetzungen für Kursteilnahme können erneut geprüft werden

Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die frühere Empfehlung zur Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV, auch wenn sie inhaltlich plausibel erschien und sogar von der Gutachtensstelle erneut bestätigt wurde, nicht dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kursmaßnahme automatisch als erfüllt gelten. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die formellen Bedingungen eingehalten sind, also insbesondere, dass eine gültige Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt und diese sich nicht auf ein veraltetes Gutachten stützen muss. Die Behörde habe im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens korrekt gehandelt, als sie angesichts der zeitlichen Distanz und des geänderten Verfahrensstands ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten verlangte. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit an der formalen Voraussetzung des fehlenden Führerscheinbesitzes zum Zeitpunkt der ursprünglichen Begutachtung festhielt.


Fazit

Die Entscheidung des BayVGH verdeutlicht damit die enge rechtliche Verbindung zwischen materiellen Eignungskriterien und formalen Anforderungen im Fahrerlaubnisrecht. Das Gericht stellt klar, dass Zwischenschritte wie die Zustimmung zur Teilnahme an einem Kurs nicht eigenständig rechtlich durchsetzbar sind, solange sie lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung – hier der Neuerteilung der Fahrerlaubnis – dienen. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren den regulären Verfahrensweg über die Hauptsache beschreiten müssen, wenn sie sich gegen eine Verfahrensweise der Behörde wenden wollen. Ein Vorgehen über den einstweiligen Rechtsschutz bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt und kann die Verfahrensstruktur nicht aushebeln. Insgesamt stärkt der Beschluss die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung und unterstreicht die Bedeutung eines einheitlichen verwaltungsprozessualen Vorgehens.

 

AZ: BayVGH, Beschluss vom 24.03.2025 - 11 CE 25.212

Hinweis:



Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.



Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


 

Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Fachanwalt Bussgeldbescheid Berlin

Ein Fachanwalt Bußgeldbescheid Berlin  ist der richtige Ansprechpartner, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes zugestellt wurde. In Berlin werden Bußgeldverfahren häufig automatisiert

 
 
 
Fachanwalt Fahrverbot Berlin

Ein Fachanwalt Fahrverbot Berlin  ist der richtige Ansprechpartner, wenn ein drohendes oder bereits verhängtes Fahrverbot erhebliche Auswirkungen auf den Alltag oder die berufliche Tätigkeit hat. In B

 
 
 

Kommentare


Kanzlei für Verkehrsrecht, Strafrecht &

Verkehrswirtschaftsrecht

Sven Skana - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kurfürstendamm 167 - 168
Adenauer-Platz
10707 Berlin

Tel: 030 886 815 05

Fax: 030 886 815 06

oder

Ihr Dokument oder Ihren Behördenbescheid einfach per Smartphone über unser Kontaktformular hochladen  --->

© 2025 Sven Skana

SPRECH- & ÖFFNUNGSZEITEN

Montag - Sonntag 08.00 - 20.00  Uhr 

und

für Sie jederzeit erreichbar über

unser EXPRESS-Kontaktformular:

https://www.kanzlei-skana.de/team

bottom of page