Das Amtsgericht München verurteilte eine 40-jährige Dame wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 €, einem dreimonatigen Fahrverbot und entzog ihr auch noch die Fahrerlaubnis.
Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagte, der vorher lediglich wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr aktenkundig geworden ist, fuhr im Anschluss an einen Wiesnbesuch gegen 22:15 Uhr mit einem E-Scooter auf der Hochstraße in München. Sie hatte ihn am Rosenheimer Platz angemietet und fuhr ca 300 m bevor er angehalten wurde. Sie beabsichtigte dann den Weg von ca. 400 m zum Hotel zurückzulegen. Die Blutprobe, die um 22:40 Uhr bei ihm entnommen wurde, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 °/oo BAK im Mittelwert.
Der Polizeibeamte, der als Zeuge vernommen wurde, gab an, dass die Angeklagte keinerlei Ausfallerscheinungen hatte. Daher war er selbst von der Höhe des gemessenen Atemalkoholwertes überrascht gewesen.
Nach § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge. Die Aussage der Angeklagten, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass ein E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handelt es sich um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der für die Angeklagte vermeidbar gewesen wäre.
Als Straßenverkehrsteilnehmer wäre es die Pflicht der Angeklagten gewesen – gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienen Fahrzeugen – sich vor Fahrtantritt kundig zu machen. Dies gelte vor allem schon deshalb, weil die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotorenbetriebener Fahrzeuge sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen in der Öffentlichkeit problematisiert wurde.
Bei der Strafzumessung sprach zugunsten der Angeklagten, dass sie nicht vorbestraft und durch ihr Verhalten keine Gefährdung eingetreten war. Auch wurde die überschaubare Fahrstrecke von nur etwa 300 m berücksichtigt, ebenso die Tatsache, dass die Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern mit einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr.
Nach § 69 Abs. 2 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Angeklagte erwies sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es handelte sich zwar um eine Fahrt mit einem E-Scooter, welcher im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist und auch nur um eine Fahrstrecke von ca. 300 m, die Tat selbst jedoch stelle gerade keine Bagatelle dar. Vielmehr habe der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen. Darüber hinaus sei zur Einwirkung auf die Angeklagte ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, da sie durch die Benutzung von E-Scootern zeigte, dass sie auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreifen könne.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19 –
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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