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  • AutorenbildRA Sven Skana

Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad auf Fuß – und Radweg rechtfertigt Anordnung einer MPU

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat nun eine Entscheidung veröffentlicht, welche sich mit einer weiteren Anordnung einer MPU bei berauschten Radfahrern beschäftigt. Demnach ist eine solche Anordnung bereits gerechtfertigt, wenn der Radfahrer einen BAK von 1,85 Promille vorweisen kann und sich auf einem gemeinsamen Fuß – und Radweg befindet, jedoch im Glauben ist, rechtswidrig einen Fußweg zu nutzen. Dieses Verhalten reicht nach § 13 Nr. 2c FeV aus, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.


Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 2021 wurde ein Radfahrer in Sachsen-Anhalt bei einer Routinekontrolle durch zwei Beamten erwischt, wie er unter Alkoholeinfluss auf einem Weg fuhr, welcher sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer nutzbar ist. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille auf. Aufgrund dieses Umstandes ordnete die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Radfahrer dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam und das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis für all seine Führerscheinklassen.

Gegen diesen Verwaltungsakt richtet sich der Eilantrag des Radfahrers.


Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht wurde mit dem Eilantrag des Radlers konfrontiert, lehnte diese jedoch ab. Gegen diese Entscheidung des Gerichts wandte sich der Radfahrer mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Der Radfahrer argumentiert, die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig. Denn zum einen habe er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm einen Fußweg zu benutzen. Zum anderen dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht gleichgesetzt werden mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz.


§ 13 Nr. 2c FeV ist nicht zu beanstanden

Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verweist nochmals auf die eindeutige Regelung gemäß § 13 Nr. 2c FeV, welcher nicht zu beanstanden sei.

Die irrige Annahme des Radfahrers, rechtswidrig einen Fußweg zu benutzen, sei für den Ausspruch der Beiordnung jedoch irrelevant. Auch ein Fußweg gehöre nach allgemeiner Definition zum öffentlichen Straßenverkehr. Der Radfahrer hätte also sein Rad auch dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn er einen Fußgängerweg entlang gefahren wäre.


Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022 - 3 M 65/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 227113009


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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