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Unzulängliche Rechtsgrundlage: BayVGH kippt Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug

Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 17. April 2023 (Aktenzeichen: 11 BV 22.1234) eine bedeutende Entscheidung getroffen, die sich mit der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ging es um einen Kläger, dem aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten das Führen dieser Fahrzeuge untersagt wurde. Doch der BayVGH urteilte, dass die Rechtsgrundlage für solche Untersagungen nicht ausreichend bestimmt sei und daher die behördliche Maßnahme nicht aufrechterhalten werden könne.


Die Hintergrundgeschichte

Der Kläger in diesem Fall hatte bereits in der Vergangenheit Probleme mit alkoholbedingten Verkehrsverstößen. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (altes Führerscheinrecht) aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Doch das zuständige Landratsamt lehnte ab, da er ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte. Später wurde der Kläger erneut alkoholisiert auf einem Mofa erwischt, was zu einem weiteren Strafbefehl führte und die Behörde dazu veranlasste, eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in Erwägung zu ziehen.


Tatbestand und Streitpunkte

Der Streitpunkt in diesem Fall drehte sich vor allem um die rechtliche Grundlage für die Untersagung. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und argumentierte, dass wiederholte Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen belegen würden. Der Kläger hingegen bestritt diese Rechtsgrundlage und führte an, dass das Strafgericht lediglich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt habe und somit die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) nicht vorgelegen hätten. Weiterhin argumentierte er, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei und dass die Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden sei.


Entscheidung des BayVGH

Der BayVGH kam zu dem Schluss, dass § 3 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht ausreichend bestimmt sei. Dies bedeute, dass die behördliche Maßnahme nicht aufrechterhalten werden könne. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da sie nicht das erforderliche psychologische Element beinhalte und im Rahmen von § 13 FeV kein Ermessen bestehe. Schließlich betonte das Gericht, dass die Untersagung verhältnismäßig sein müsse, und stellte fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht ausreichend geprüft hatte, ob weniger einschneidende Maßnahmen als das vollständige Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zur Verfügung standen.


Das Urteil des BayVGH hat wichtige Auswirkungen auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Es verdeutlicht, dass die Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen hinreichend bestimmt sein muss und dass die Verhältnismäßigkeit sorgfältig geprüft werden muss.


Az.: BayVGH, Urt. v. 17.04.23 - 11 BV 22.1234


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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