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  • AutorenbildSimon Eberherr

Verblasste Parkplakette der Behörde – Bürger muss Abschleppkosten trotzdem tragen

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Landgericht Koblenz hat sich im Juli mit einem Abschlepp-Fall beschäftigen müssen, welcher einen kuriosen Sachverhalt aufzeigte. Ein Bürger hatte sich einen Parkausweis für Sonderparkplätze von Schwerbehinderten ausstellen lassen, auf dem jedoch kein Dienstsiegel erkenntlich war. Aufgrund dieses Umstandes hat das Ordnungsamt das Fahrzeug abschleppen lassen, die Richter urteilten, dass der Bürger die vollumfänglichen Kosten der Maßnahme zu tragen hat.


Zum genaueren Sachverhalt:

Im Jahr 2020 hat sich der Kläger den Parkausweis beantragt, dieser wurde ihm nach kurzer Zeit auch ausgehändigt, so dass er innerhalb der Stadt B die Möglichkeit eingeräumt bekommt, auf Sonderparkplätzen für behinderte Menschen zu parken, ohne Konsequenzen zu fürchten. Dieser Ausweis wurde von ihm auch ordnungsgemäß an seiner Windschutzscheibe seines Fahrzeuges befestigt.

Im Juli 2021 hat der Kläger auf einem solchen Parkplatz geparkt – zu diesem Zeitpunkt war das Dienstsiegel auf der Plakette nicht erkennbar, da dieser aufgrund der längeren Dauer direkt hinter der Windschutzscheibe offensichtlich durch die stetige Sonneneinstrahlung ausgeblichen ist.

Aufgrund des fehlenden Stempels kam es seitens des Ordnungsamtes zu einem Abschleppprozess, welcher dem Kläger mit Kosten in Höhe von 259,94 EUR auferlegt wurde. Dieser vertrat jedoch die Auffassung, dass die beklagte Stadt die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, da der Stempel auf dem Parkausweis viel zu rasch verblasst sei, da die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet hat.


Stadt verweigert die Zahlung

Die Stadt verweigert die Kostenübernahme. Sie geht davon aus, dass bei Übergabe der Parkplakette ein sichtbares Dienstsiegel vorhanden war. Es wird für diese Ausweise eine eigens beschaffte und lichtbeständige Stempelfarbe verwendet, es liegt jedoch in der Sphäre des Bürgers, die Plakette vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. In dem Moment, als der Kläger bemerkt hat, dass kein Dienstsiegel mehr vorhanden war, hätte er sich rechtzeitig um die Erneuerung des Passes kümmern müssen.


Das Landgericht Koblenz hat die eingereichte Klage abgewiesen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Stempel bei Übergabe ordnungsgemäß Bestand hatte. Somit hat die Behörde ihre Voraussetzungen des Prozesses erfüllt – wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblassen würde, so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Bürgers.

Das Gericht geht sogar so weit und bestätigt, dass es keine Pflicht der Behörde sei, eine besondere lichtbeständige Farbe für solche Siegel zu verwenden.


Demnach hätte der Kläger selbst dafür sorgen müssen, dass die unleserliche Parkplakette erneuert wird. Er hat die Abschleppkosten aufgrund Alleinverschuldens selbst zu tragen.


Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.07.2022 - 1 O 328/21 –


AdobeStockFoto-Nr.: 123580980


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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