top of page
Suche
  • AutorenbildRA Sven Skana

Verwertungsverbot? – Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung


Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich bereits im Jahre 2015 mit der rechtlich spannenden Frage auseinandersetzen, ob bei einer Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung ein zwingendes Verwertungsverbot gegeben ist oder ob eine Verwertung im Einzelfall trotz Unterschreitung der Kontrollschwelle ermöglicht werden kann.

Die Richter urteilten, dass ein Verwertungsverbot nur dann gegeben ist, wenn es sich bei dem Grenzwert um einen sehr knapp erreichten oder geringfügig überschrittenen Grenzwert handelt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Frühjahr 2013 kam es zu einer routinemäßigen Alkoholkontrolle eines Fahrzeugführers, welcher in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten ist. Aufgrund von leichten Gestik-Aussetzern sowie einem Lallen bei Abfragen der Personalien verhärtete sich der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Die Beamten entschieden sich für eine Atemalkoholmessung. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 24a StVG liegt ab einer Konzentration von 0,25 mg/l vor, was gesetzlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille entspricht.

Es wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 325 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat erlassen. Der Fahrzeugführer wehrte sich dagegen mit einem Einspruch. Nach seiner Ansicht unterliegt das Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot. Der Mann gab an, wenige Minuten vor der Atemalkoholmessung Wasser getrunken zu haben sowie eine Zigarette geraucht zu haben, was unter Umständen die Messung des Gerätes verfälschen konnte.


Das Amtsgericht Waldkirchen, vor welchem die Ordnungswidrigkeit verhandelt wurde, folgte der Argumentation des Fahrzeugführers und zweifelte die Verwertbarkeit des Messergebnisses an. Das Gericht fordert eine zehnminütige Kontrollzeit, welche gewährleistet, dass durch vor der Messung zu sich genommene Substanzen die Messung nicht mehr verfälschen können. Diese Zeit wurde im obigen Fall nach Angaben im Protokoll jedoch nicht eingehalten. Es folgt der Freispruch. Dagegen legt die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein.


Die Richter des Oberlandesgerichts gaben der Revision statt und hoben den Freispruch des Amtsgerichts auf. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, welche ein solch konkretes Beweisverwertungsverbot bei der Unterschreitung der Kontrollzeit trage. Ein Verwertungsverbot kommt nur dann in Frage, wenn der Grenzwert gerade so erreicht oder eben nur geringfügig (ca. 0,1 mg/l) überschritten wurde. Solche Indizien rechtfertigen das Verwertungsverbotes des Testes, da die Schwelle zur Strafbarkeit so gering ist, dass kleine Schwankungen bereits die Tatbestandserfüllung mit sich bringen könnten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine geringfügige Überschreitung der Konzentration, so dass diese Regelung des Verwertungsverbotes nicht einschlägig ist.


Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicherheitsabschlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlandesgericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens für erforderlich. Die Sache wurde zurück an das Amtsgericht verwiesen, welches erneut weitere Details zum Sachverhalt feststellen soll.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015 - 2 (7) SsBs 499/15 - AK 151/15 –

Foto: AdobeStock Nr. 302238402

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

4 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrig

bottom of page