Wann ist ein Verkehrsverhalten eine Nötigung?
- RA Sven Skana

- 2. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Wann macht sich jemand wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wenn er im Straßenverkehr falsch und gefährlich fährt?
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Nicht jede große Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist automatisch eine Nötigung.
Der konkrete Fall:
Ein Angeklagter fuhr bei einer Verfolgungsjagd mit zu hoher Geschwindigkeit vor der Polizei weg. Während der Flucht drängte er ein anderes Auto ab. Dessen Fahrer musste stark bremsen. Das Amtsgericht sah darin eine vorsätzliche Nötigung. Es nahm an, der Angeklagte habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, den anderen Fahrer zum Bremsen zu zwingen. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot.
Das OLG Hamm sah diese rechtliche Bewertung des Verhaltens als Nötigung als falsch an. Der Rechtsfehler führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Dort prüft das Gericht neu, ob und welche anderen Straftatbestände der Angeklagte verwirklichte. Die bisherigen Feststellungen trugen eine Verurteilung wegen Nötigung nicht.
Es kommt darauf an, was der Täter bei der Nötigung wollte
Nötigung ist kein reines Erfolgsdelikt, bei dem nur die tatsächliche Zwangswirkung zählt. Der Täter muss mit seinem Verhalten gezielt darauf hinarbeiten, einen anderen zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Er braucht einen Vorsatz, der auf den Zwang abzielt. Die Handlung muss also den Zwangserfolg bezwecken.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zeigten, dass der Angeklagte vor allem die Polizeikontrolle vermeiden wollte. Die Behinderung des anderen Autofahrers war demnach nur eine Folge seines rücksichtslosen und falschen Fahrens. Dass der Angeklagte diese Folge erkannte und sie hinnahm, reicht für § 240 StGB nicht. Diese Folge muss auch Handlungsziel gewesen sein. Das OLG macht damit deutlich, dass bedingter Vorsatz bezüglich eines Zwanges nicht genügt, wenn die Handlung nicht gezielt auf diesen Zwang ausgerichtet ist.
Bedeutung für die Verteidigung
§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentscheidung vor gezieltem Zwang. Dieser Schutz würde leiden, wenn jede große Behinderung im Verkehr schon als Nötigung gelten würde.
Auch wer dicht auffährt, drängelt oder riskant einscheren, begeht nur dann Nötigung, wenn er gezielt darauf abzielt, den anderen zum Beispiel zum Spurwechsel oder Anhalten zu zwingen. Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit allein - auch mit großen Folgen für andere - reichen ohne entsprechenden Vorsatz nicht aus.
AZ: OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025 - III-5 ORs 41/25
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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