Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat sich im Rahmen eines Antrages nach dem einstweiligen Rechtsschutz mit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter festgestellten Amphetamineinfluss befasst. Die Richter machten hier noch einmal deutlich, dass der einmalige Konsum von sogenannten „harten Drogen“ für eine Annahme der Fahruntauglichkeit ausreicht – Cannabis ist hierbei anders zu beurteilten.
Dennoch wird in dieser Entscheidung beleuchtet, dass es sich sehr schwierig gestaltet, einen unbewussten Konsum von Amphetaminen zu behaupten und diesen dann nachvollziehbar vor Gericht einzubringen. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller gescheitert.
Der Beschluss des VG Oldenburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Fahrzeugführer wurde einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen. Während dieser Verkehrskontrolle bemerkten die Beamten drogentypische Ausfallerscheinungen und haben demnach einen Bluttest für eine Drogenuntersuchung angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde eine verschwindend geringe Menge von Amphetamin im Blut des Fahrzeugführers festgestellt, welche sogar mit 3,9 ng/ml weit unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng / ml für Amphetamin fällt.
Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist hier jedoch zu betonen, dass es für die sogenannten Hartdrogen keinen Wirkgrenzwert im entscheidenden Falle gibt sondern jeder Nachweis eines Stoffes eine typische Wirkungsherbeiführung bewirken kann. Nach der Rechtsprechung besteht nämlich kein unterer Gefahrenwert für Amphetamin, was bedeutet, dass eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl ein bestimmter Grenzwert überhaupt nicht erreicht wurde. Diese Vorgehensweise wird mit dem verbundenen konkreten Gefahrenpotenzial für übrige Verkehrsteilnehmer argumentiert.
Zufälliger Konsum von Betäubungsmitteln – Vor Gericht haltbar?
Der Antragsteller beharrt auf der Aussage, dass er das Amphetamin unbewusst aufgenommen hat und somit ein Fahrerlaubnisentzug rechtswidrig wäre. Das Gericht antwortete wie folgt:
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdroge Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums nicht ausreichend vorgetragen.
Vor der Annahme, dass harte Drogen als kostspieliger gelten, so kann nicht ohne Zweifel angenommen werden, dass eine fremde Person dem Fahrzeugführer diese „untergejubelt“ hat.
Aufgrund dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen.
VG Oldenburg Beschl. v. 11.3.2022 – 7 B 692/22, BeckRS 2022, 3995
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Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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