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Abwesender Betroffener – Verteidiger steht nicht das Recht zum „letzten Wort“ zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich im April 2022 zum „Recht des letzten Worts“ am Ende einer Hauptverhandlung geäußert. Die Richter entschieden, dass es sich bei diesem Recht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Gut handelt, welches gesetzlich an den Betroffenen gebunden ist und demnach auch nicht auf den Verteidiger übertragen werden darf.


Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte wurde in einer Ordnungswidrigkeitssache zur Hauptverhandlung geladen. Der Verteidiger des Betroffenen hat einen Antrag bei Gericht gestellt, um diesen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht zu entbinden.


Der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger wohnte der Hauptverhandlung bei und hat seinen Mandanten dorthin vertreten. Am Ende der Hauptverhandlung wurde er nicht dazu aufgefordert, für diesen das letzte Wort zu sprechen, was er als Verletzung des Rechts gemäß § 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ansah und in einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Hamm geltend machte.


Das „letzte Wort“ ist ein nicht übertragbares, persönliches Recht


Die Richter entschieden, dass dem Verteidiger trotz der Abwesenheit seines Mandanten nicht die Möglichkeit eingeräumt werden muss, für diesen das letzte Wort zu sprechen. Nach Ansicht des Gerichts besteht diese Möglichkeit nicht, denn es handelt sich beim letzten Wort um ein höchstpersönliches Recht, welches alleinig dem Betroffenen zugesprochen wird. Dort wird ihm eingeräumt, unabhängig vom Schlussvortrag des Verteidigers, eigene Anmerkungen zur Sache zu äußern.

Dieses Recht ist auch nach seinem Wesen her nicht übertragbar. Es zeigt den Zweck, dass eine ausdrückliche Trennung zwischen Angeklagtem und Verteidiger herrscht und der Betroffene jederzeit von seinem Verteidiger abweichende Darstellungen in der Hauptverhandlung kundgeben kann.


Letztendlich kamen die Richter zu dem Entschluss, dass dieses Verfahrensrecht keiner Übertragbarkeit unterliegt und auch nach dem Sinn und Zweck seiner Existenz nicht von einem Verteidiger wahrgenommen werden darf.




Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.04.2022 - 5 RBs 98/22 -

AdobeStockFoto-Nr.: 217802647



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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