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Anhörungsbogen - Beweis des Zugangs eines behördlichen Schreibens mittels Indizien möglich

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat sich im September 2021 mit dem Zugang eines Anhörungsschreibens seitens der Behörde beschäftigen müssen. Obwohl die Behörde nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass das behördliche Schreiben dem Empfänger zugestellt wurde, so ist der Zustellungsnachweis nach den Kriterien des Oberverwaltungsgerichts Hamburg mittels bestimmter Indizien möglich.

Der Beschluss des OVG beruht auf folgender Begebenheit:

Ein nicht zu ermittelnder Fahrzeugführer hat im Sommer 2020 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen. Aufgrund dieser Tatsache entschied die Behörde, dem Halter des Fahrzeuges im Dezember 2020 eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht, um gegen diese Entscheidung Eilrechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Eine Kernargumentation des Antrages war, dass er keinen Anhörungsbogen erhalten hat, welcher ihn von der bevorstehenden Maßnahme unterrichtet.

Die Behörde gab an, dass zuvor sogar zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben in einem Abstand von drei Wochen an den Fahrzeughalter versandt und als „unzustellbar“ zurückgesandt wurden. Auch ein Schreiben einer weiteren Behörde wurde als „unzustellbar“ deklariert und Retoure geschickt. Das Verwaltungsgericht in erster Instanz argumentierte jedoch, dass ihn die Fahrtenbuchauflage jedoch ohne Komplikationen an der gelisteten Adresse erreicht habe, weshalb der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Fahrzeughalters zurückgewiesen wurde.


OVG: Der Beweis des Zuganges eines Behördenschreibens kann durch Indizien erfolgen

Gegen diese ergangene Entscheidung wandte sich der Fahrzeughalter mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Hamburg. Die Richter entschieden, dass der behördliche Nachweis bzgl. des Zugangs des Anhörungsschreibens aus ihrer Sicht gegeben ist.

Rechtlich gesehen obliegt es der Behörde, den vollständigen Nachweis über den Zugang eines gesandten Schreibens zu erbringen. Ein solcher Nachweis könne nicht nach dem Prinzip des Anscheinsbeweises geführt werden. Eine reine Vermutung, welche seitens des Anscheinsbeweises ausreicht, ist hier nicht genug, um den Zugang eines übersandten Schreibens zu beweisen.


Jedoch wiesen die Richter darauf hin, dass der Nachweis des Zugangs mittels Indizienbeweises dennoch möglich ist. Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig:

- Richtige Adressierung des Schreibens

- Übergabe an Post wurde dokumentiert

- Das Schreiben ist nicht in den Rücklauf gekommen

- Bestreiten seitens des Empfängers

- Andere Schreiben haben Adresse des Empfängers jedoch erreicht

Alle diese Indizienpunkte sind im obigen Fall erfüllt. Dieser Umstand reicht aus, um eine Zustellung des Behördenschreibens zu konstruieren.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 - 4 Bs 140/21 –


AdobeStockFoto-Nr.: 310207607


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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