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Bundesgerichtshof: Weiteres Urteil im Cum-Ex Strafverfahren vom obersten Gericht bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem veröffentlichten Beschluss am 17.11.2022 ein weiteres Urteil im „Cum-Ex“ – Strafverfahren bestätigt. Es handelte sich um das Urteil des Landgerichts Bonn, welches gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft Warburg ausgesprochen wurde. Es handelt sich hier um eine Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, welche nun vom obersten Gericht bestätigt wurde.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten aufgrund der Verstrickung in die sogenannten „Cum-Ex-Geschäfte“ wegen dem Tatbestand der Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat daraufhin Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt. Er stützt seine Revision auf die allgemeine Sachrüge, welche seitens des BGH jedoch im Beschlusswege als unbegründet verworfen wurde. Das gesamte Verfahren ist damit rechtskräftig und kann nicht mehr zu Fall gebracht werden.


Nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts in Bonn verantwortete der Angeklagte im Jahr 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses Warburg zwei Investmentfonds. Diese verfolgten eine gewisse Anlagestrategie, nämlich die sogenannten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Damit wurde ein sehr hoher Profit erzeugt. Das komplette Schema zielte darauf ab, dass deutsche Finanzbehörden eine Erstattung der angeblich gezahlten Kapitalertragssteuer veranlassten. Diese Steuer wurde jedoch zuvor nie von der Kapitalanlagegesellschaft abgeführt. Der Schaden bezifferte sich in Millionenhöhe.


Der Angeklagte wirkte selbst als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung des Fonds sowie bei der Umsetzung dieser Cum-Ex-Transaktionen mit. Letztendlich erreichte die Anlagegesellschaft eine zu Unrecht ausgezahlte Summe seitens der zuständigen Finanzbehörden von über 100 Millionen Euro.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022- 1 StR 255/22 –

AdobeStock Foto-Nr.: 256580822


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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