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Eigenverletzungen des Betroffenen führen zu genauer Begründungspflicht der Fahrverbotsverhängung



In dem vom KG Berlin zu verhandelnden Fall kam es zwischen dem nicht vorbelasteten Betroffenen als Führer eines Motorrads und einem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr zu einer Kollision, die neben einer Sachbeschädigung auch zu erheblichen Verletzungen des Betroffenen selbst führte. Das AG Tiergarten verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 38 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Begründet wurde dies damit, dass der Fall keine wesentlichen Besonderheiten aufweise, die die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen erscheinen ließen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war mit Blick auf den Schuldspruch zwar erfolglos, nicht aber hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches, also des Fahrverbotes. Dieses wurde letztlich aufgehoben.


Kein zwangsläufiges Fahrverbot


Das KG Berlin hinterfragte hier nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Regelfall einer groben Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, wohl aber die Festsetzung des Fahrverbotes. Dieses sei nämlich trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs nicht zwangsläufig zu verhängen.


Ermessen des Richters bei Vorliegen besonderer Umstände


Die Funktion eines Fahrverbotes bestünde in der Warn- und Denkzettelfunktion gegenüber dem Betroffenen. Eben diese Funktion könne im Einzelfall aber entbehrlich sein, wenn sich nach Würdigung der Tat und Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergäben, die einen Wegfall des Fahrverbotes ausnahmsweise rechtfertigen würden. Bei der Beurteilung dieser Frage stünde dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu. Vor diesem Hintergrund habe das AG Tiergarten im konkreten Fall nicht ausreichend untersucht, ob die erheblichen Verletzungen des Betroffenen ihn bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben. Insofern habe das AG bei der Begründung des Fahrverbotes den wesentlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend Beachtung geschenkt und das ihm zustehende Ermessen somit nicht fehlerfrei ausgeübt.



(KG Berlin, Beschluss vom 29.07.2021 – 3 Ws (B) 182/21)

AdobeStockFoto-Nr.: 34184240



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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