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  • AutorenbildRA Sven Skana

Entziehung der Fahrerlaubnis – auch bei ärztlich verordneten amphetaminhaltigen Medikamenten möglich

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich im Mai 2022 zu amphetaminhaltigen Medikamenten und die damit verbundene Fahrtauglichkeit des Patienten ausgesprochen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, das selbst in solchen Fällen eine Entziehung der Fahrerlaubnis statthaft ist, wenn der Patient ein solches Medikament in Dauerbehandlung verschrieben bekommen hat, jedoch trotzdem drogentypische Ausfallerscheinungen während der Fahrt zeigt.


Der Beschluss im Eilverfahren beruht auf folgendem Sachverhalt:

Zu Beginn des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen einer Routine-Verkehrskontrolle in seinem PKW angetroffen. Als die Beamten die typischen Dokumente überprüften, bemerkten Sie eine erhöhte Nervosität des Fahrzeugführers. Als dieser aus dem Fahrzeug aussteigen sollte, stellten diese drogentypische Ausfallerscheinungen fest.

Aufgrund dieses Umstandes ordneten die Beamten eine Blutentnahme an, welche eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers feststellte.


Aufgrund dieser Blutuntersuchung kam es zum Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde. Gegen diese behördliche Maßnahme richtet sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.


Offizielle Verschreibung eines Medikamentes führt nicht zur zwingenden Fahrtüchtigkeit

Im Eilverfahren legte der Fahrzeugführer eine ärztliche Bescheinigung sowie ein Rezept vor, in welchem ihm das Medikament „Elvanse“ verschrieben wurde. In diesem Arzneimittel sind Wirkstoffe enthalten, welche zur Stoffgruppe der Amphetamine gezählt werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zulasten des Antragstellers und lehnt dessen Eilantrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei in dieser Situation ein rechtmäßiges Mittel, um die Gefahrenabwehr der Allgemeinheit zu gewährleisten, denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen.

In der allgemeinen Rechtsprechung herrscht der Grundsatz, dass bei einer einmaligen Einnahme sogenannter „harter Drogen“ wie Amphetamin ein Fahrerlaubnisentzug erforderlich ist. Das in diesem Fall der Wirkstoff von einem ärztlich verordneten Medikament stammt, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts.


Es gibt zwar in der FeV eine Sondervorschrift, welche die Fahrzeugführung unter verordneten Medikamenten regelt, jedoch ist dort immer eine Schwelle eingebaut, welche besagt, dass die Ausnahme entfällt, sobald eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß fällt. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen.


Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wie auch in diesem Fall.


Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe. Aufgrund dieser Umstände unterlag der Antragsteller dem Eilverfahren.



Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.05.2022 - 4 L 455/22.KO –


AdobeStockFoto-Nr.: 81994083


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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