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  • AutorenbildSimon Eberherr

Grundrecht auf faires Verfahren –Verwertung der Geschwindigkeitsmessergebnisse ohne Rohmessdaten

Grundrecht auf faires Verfahren –Verwertung der Geschwindigkeitsmessergebnisse ohne Rohmessdaten rechtmäßig


Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Juli 2022 eine weitere Entscheidung zu der Verwertung von erhobenen Geschwindigkeitsmessungen geäußert, wessen Rohmessdaten jedoch nicht gespeichert wurden. Mit dieser Datenlage haben sich bereits zahlreiche ordentliche Gerichte geäußert – viele davon sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Es stand im Raum, dass eine Verwertung nach dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht möglich ist, da die entscheidenden Daten auf den Rohmessdaten aufbauen, welche jedoch seitens der Lasergeräte nicht gespeichert wurden. Die Verfassungsbeschwerde, welche beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einging, hat mit eben dieser Thematik zu tun. Die Richter haben die Beschwerde jedoch aufgrund der Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes für unzulässig erklärt.


Die Beschwerde beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war der Betroffene in einem anhängigen Bußgeldverfahren aufgrund der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft um 70 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittelseines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1. Bei diesem Messgerät werden kontinuierlich Laserimpulse ausgesendet, die vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst werden und aus denen die Gerätesoftware sodann Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese dem Rechenvorgang zugrundeliegenden Positions- und Zeitdaten werden als Rohmessdaten bezeichnet und von dem Gerät PoliScan Speed M1 – wie auch von verschiedenen anderen Messgeräten – nicht dauerhaft, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes abgespeichert, obwohl eine dauerhafte Speicherung technisch möglich wäre.

Er machte bereits auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend, dass er sich in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren beschränkt fühlt, da die Rohmessdaten nicht mehr zur nachträglichen Überprüfung der Messung herangezogen werden können. Ohne Erfolg.


Beschwerdeführer scheitert auch auf dem verfassungsrechtlichen Weg

Nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits im vergangenen Jahr einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, blieb nunmehr auch die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Diese wurde bereits hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen abgelehnt.


Die Richter des Verfassungsgerichtshofes verwiesen auf den Subsidiaritätsgrundsatz, welcher aussagt, dass sich dieses Gericht erst dann mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt, wenn vorherig alle Behörden und Gerichte zu diesem Thema gehört wurden. Die Daten und Unterlagen, welche er jedoch bezüglich der Rohmessdaten erlangen möchte, müsse er einzig vor der zuständigen Bußgeldstelle geltend machen. Im Falle einer Verweigerung wäre der richtige Weg die Erzwingung einer separaten, gerichtlichen Entscheidung vor dem Amtsgericht.

Zeitgleich verliert das Gericht aber dennoch ein paar Zeilen über das Grundrecht auf ein faires Verfahren in Bezug auf die Rohmessdatenspeicherung. Dieses Recht soll den Einzelnen schützen, dass rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wird und stellt damit die verfassungsrechtliche Mindestanforderung, welche auf keinen Fall unterschritten werden darf. Jedoch stellt bereits ein mehrstufiges Mess – und Eichverfahren für diese Geräte sicher, dass diese den Anforderungen etnsprechen. Dadurch werde die Überprüfung des einzelnen Geschwindigkeitsmess­wertes gleichsam auf das Messgerät selbst und sein Zulassungsverfahren vorverlagert.


Dadurch macht das Gericht subtil klar, dass die Beschwerde auch bei einer ausreichenden Zulässigkeit wohl keinen Erfolg gehabt hätte.


Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 - B 30/21 -


AdobeStockFoto-Nr.: 70458990


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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