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Heimlich Amphetamin ins Bier – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum?

Das Verwaltungsgericht Koblenz musste über eine dubiose, verkehrsrechtliche Konstellation in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheiden. Aufgrund von drogentypischen Ausfallerscheinungen in einer Polizeikontrolle wurde ein Blutbild angefordert, welches positiv auf Amphetamin ausschlug. Es folgte die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Fahrer konnte sich den Konsum nicht erklären und behauptete daraufhin, dass ihm das Amphetamin heimlich ins Bier geschüttet worden ist. Dieser Argumentation ist das Gericht im Eilverfahren nicht gefolgt.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Als sich der Fahrzeugführer am einem Wochenendnachmittag auf dem Nachhauseweg befand, wurde er einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch zwei Beamten unterzogen, welche zufällig an einer Landstraße solche Kontrollen durchführten. Nach kurzer Zeit in der Kontrolle ist den beiden Beamten aufgefallen, dass der Fahrer drogentypische Ausfallerscheinungen zeigt, was in diesem Fall ausreichte, um einen Bluttest im nächsten Krankenhaus anzuordnen. Dieser fiel positiv auf Amphetamin aus. Daraufhin hat die Führerscheinbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen diesen sofortigen Vollzug wandte sich der Fahrzeugführer mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz.


Exkulpation des Antragstellers gelingt nicht Nach Ansicht des Antragstellers liegt ein Missverständnis vor. Der Antragsteller argumentiert, dass er das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen hat. Dies würde die fahreignungsausschließende Komponente des Betäubungsmittelkonsums derart einschränken, dass ein Fahrerlaubnisentzug nicht mehr verhältnismäßig wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.


Ein solcher Geschehensablauf müsste seitens des Gerichts als „ernsthaft möglich“ dargestellt werden. Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.

Im obigen Fall konnte der Fahrzeugführer diesen Beweis jedoch nicht führen. Er hatte keine schlüssige Begründung, dass ein Dritter ihm heimlich Drogen beigebracht hat und die eigene Aufnahme dieser Betäubungsmittel seitens des Antragstellers völligst unentdeckt blieb.


VG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22


AdobeStock Foto-Nr.: 136559916


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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