Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit ihrem Urteil vom 08.12.2022 einen Mann vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen, der ohne sein Wissen und seinen Willen mehrere Kilogramm Marihuana in seiner Wohnung gelagert hatte.
Diesem kuriosen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war ein Bekannter eines Drogenhändlers, der ihm im Sommer 2019 anbot, ihm seine Wohnung in Hamburg für einige Wochen zu überlassen, da er selbst nach Spanien reisen wollte. Der Angeklagte willigte ein und zog in die Wohnung des Drogenhändlers ein. Er wusste nicht, dass dieser in der Wohnung mehrere Kilogramm Marihuana versteckt hatte, die er zuvor von einem anderen Lieferanten erhalten hatte.
Im August 2019 wurde die Wohnung des Drogenhändlers von der Polizei durchsucht, die das Marihuana entdeckte und beschlagnahmte. Der Angeklagte wurde festgenommen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 27 BtMG angeklagt. Er bestritt jedoch jegliche Kenntnis von dem Marihuana und gab an, dass er nur als Untermieter in der Wohnung gewohnt habe.
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es ging davon aus, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Drogenhändler die Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln nutzte. Es stützte sich dabei auf Indizien wie die Nähe des Angeklagten zum Drogenhändler, die Höhe der Miete und die Geruchsentwicklung in der Wohnung.
Kein ausreichender subjektiver Tatbeitrag erkenntlich
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Hamburg auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und ihn freigesprochen. Die Karlsruher Richter haben ausgeführt, dass für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge neben einer objektiven Hilfeleistung auch ein subjektiver Tatbeitrag erforderlich ist. Dieser setzt voraus, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters kennt oder zumindest für möglich hält und ihn fördern will.
Der BGH hat angenommen, dass es an einem solchen subjektiven Tatbeitrag des Angeklagten fehlte. Er hat dabei betont, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln einen Besitzwillen voraussetzt, der nicht schon durch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel begründet wird. Der Besitzwillen muss sich vielmehr auf die Eigenschaft der Sache als Betäubungsmittel beziehen.
Der BGH hat festgestellt, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Angeklagte von dem Marihuana in der Wohnung wusste oder es zumindest für möglich hielt. Er hat dabei die vom Landgericht herangezogenen Indizien als nicht überzeugend angesehen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Angeklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Drogenhändler seine Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln nutzte. Er hat auch darauf verwiesen, dass der Angeklagte keine Vorteile aus dem Besitz des Marihuanas zog und keine Anstalten machte, es zu verkaufen oder zu konsumieren.
BGH, Urt. v. 08.12.2022 – 5 StR 351/22
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comentários