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Keine Ausnahme für Niqab (Vollverschleierungen) im Straßenverkehr

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Mai 2021 mit dem Thema der Vollverschleierung der sogenannten „Niqab“-Gesichtsschleier und dem Führen von Kraftfahrzeugen auseinandersetzen müssen. In einem Eilantrag eines muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf entschieden die Richter, dass das Führen von Kraftfahrzeugen während des Tragens eines Gesichtsschleiers, welcher lediglich mit Sehschlitzen für die Augenpartien ausgestattet ist, keine Ausnahme darstellt und demnach nicht gestattet ist.


Dem Beschluss des Eilantrages geht folgender Sachverhalt voraus:

Die Antragstellerin hat sich gegen das Verbot in der Straßenverkehrsordnung gewandt, welches vorschreibt, dass ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, was die Antragstellerin in diesem Fall versuchte. Dies stieß jedoch auf Ablehnung.

Der eingereichte Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb ebenfalls erfolglos. Dagegen richtete sich die Dame mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht.


Anspruch auf Niqab-Ausnahmeregelung nicht gegeben

Die Richter des OVG entschieden gegen einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung des Gesichtsverhüllungs – und – verdeckungsverbots, da das Bedecken der Gesichtspartie aus rein religiösen Gründen einen solchen nicht begründet. Die Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs einem Gemeinschaftswert mit Verfassungsrang gegenüber und kann demnach nicht ohne Abwägung vorrangig behandelt werden. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.


Aufgrund dieser gegenüberstehenden Güter ist ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit ausgeschlossen. Hinsichtlich der Abwägung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass das obige Verbot lediglich mittelbar in das Grundrecht der Antragstellerin eingreift, da es lediglich auf den Zeitraum beschränkt wird, in welchem die Frau ein Kraftfahrzeug führen möchte. Zudem lebt die Antragstellerin in einer städtischen Umgebung, welche eine gute Infrastruktur aufweist.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es der Antragstellerin wohl zuzumuten sei, bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, wenn Sie ihrer religiösen Neigung nachkommen möchte.



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - 8 B 1967/20 -



AdobeStockFoto-Nr.: 173178932



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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