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LG Osnabrück: Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Finanzen war rechtswidrig!

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Beschluss vom 10.11.2022 klar gemacht, dass die damalige Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 für das Bundesministerium für Finanzen in Berlin rechtswidrig war. An jenem Tag wurden Papierarchive sowie elektronische Archive sichergestellt, welche beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: Financial Intelligence Unit; FIU) untergeordnet waren.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Seit dem 23.02.2022 ermittelt die Staatsanwaltschaft Osnabrück in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt aufgrund des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der Financial Intelligence Unit wird vorgeworfen, übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen an verschiedene Bankinstitute entweder gar nicht oder stark verzögert mitgeteilt zu haben. Aufgrund dieser Verdächtigungen fand bereits im Jahr 2020 eine Durchsuchung der Diensträume dieser Abteilung statt – jedoch ohne belastende Beweiserhebung im Nachgang. Nach der diesjährigen Beschlagnahme und Sicherstellung mehrerer Aktenordner wurden anschließend weitere Unterlagen der ermittelnden Polizeidienststelle übersandt. Ferner wurden E-Mailpostfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert und unveränderlich gespeichert.

Obwohl seitens der Staatsanwaltschaft bereits E-Mail-Kommunikationen gesichert wurden, wurde von dieser erneut eine weitergehende Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostfächer von Mitarbeitern angefordert und seitens dem Amtsgericht Osnabrück stattgegeben. Das Bundesministerium für Finanzen hat am 25.02.2022 Beschwerde gegen diese durchgeführten Durchsuchungen eingereicht. Das Amtsgericht Osnabrück hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.


Richtervorbehalt wurde nicht ausreichend beachtet

Das Landgericht erkennt die Rechtswidrigkeit des Beschlusses unter mehreren Gesichtspunkten. Einerseits wurde nach Ansicht der Richter der sogenannte „Richtervorbehalt“ nicht ausreichend ausgeschöpft. Nachdem der Sachverhalt aufgeklärt wurde, wurde auch aufgedeckt, dass die Staatsanwaltschaft diese Beschlagnahmeanordnung weitestgehend allein erwirkt hat. Der zuständige Ermittlungsrichter war mit den aktuellen Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend betraut und hätte demnach besser informiert werden müssen.


Durchsuchungsbeschluss war in Bezug auf Beweisen zu unbestimmt

Der zugrundeliegende Beschluss hätte nach § 103 StPO die Beweismittel, welche für die aufzuklärende Straftat gesucht werden, hinreichend konkret bestimmen müssen. Es war zwar eine Aufzählung vorhanden, nach der richterlichen Abwägung hätte man faktisch jedoch jegliche Gegenstände auf diese Beschreibung des Beschlusses subsumieren können, solange diese mit den abteilungsinternen Geldwäschemittellungen zu tun hatten. Eine solch unbestimmte Formulierung ist von § 103 StPO nicht gedeckt.


Zu guter Letzt haben die Richter am Landgericht bemängelt, dass es kein an das Ministerium gerichtete Herausgabeverlangen gab, welches der Durchsuchung hätte zuvorkommen müssen. Ein solches Herausgabeverlangen sei auch bezüglich des Bundesfinanzministeriums nicht entbehrlich gewesen, da im Ergebnis kein Grund zur Annahme bestanden habe, dieses werde einem entsprechenden Gesuch nicht nachkommen. Hieran ändere auch die vom Bundesministerium der Finanzen über die FIU ausgeübte Rechtsaufsicht nichts.


Die noch zu klärenden Umstände wurden wieder an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück weitergeleitet.


Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.11.2022 - 1 Qs 24/22 und 1 Qs 48/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 366728538


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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