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  • AutorenbildSimon Eberherr

OLG Karlsruhe stärkt den Schutz von Vollstreckungsbeamten

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat kürzlich einen wegweisenden Beschluss gefällt, der sich mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte befasst. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 ORs 35 Ss 57/23 vom 02.03.2023 wirft ein Licht auf die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.


In dem vorliegenden Fall ging es um einen Vorfall in der Stadt B., bei dem ein Fahrzeug widerrechtlich in einer Brandschutzzone abgestellt wurde. Zwei Angehörige des Gemeindevollzugsdienstes der Stadt B., Zeugin P. und Zeugin K., beabsichtigten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen und die Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln vor Ort zu klären. Als der Fahrer des Fahrzeugs, der Angeklagte, mit dem Pkw auf die Zeugin P. zufuhr, um ihre Maßnahmen zu verhindern, musste sie zur Seite springen, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden.


Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und einen tätlichen Angriff auf eine Amtsträgerin begangen hatte. Der Beschluss des OLG Karlsruhe bietet einen detaillierten Einblick in die rechtliche Bewertung des Falls und verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

Gemäß § 113 Abs. 1 StGB macht sich jemand strafbar, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet. In diesem Fall wurde die Anordnung der Zeuginnen, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Der Angeklagte wurde dazu aufgefordert, den Anordnungen der Vollstreckungsbeamten Folge zu leisten. Durch das Ignorieren der Anhalteanordnung und das Zufahren auf die Zeugin P. mit dem Fahrzeug, leistete der Angeklagte Widerstand gegen die Maßnahmen der Amtsträgerinnen.


Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungshandlung ausschlaggebend

Das Gericht betonte, dass für die rechtliche Beurteilung der Diensthandlung als rechtmäßig allein die objektiven Voraussetzungen zum Eingreifen des Hoheitsträgers maßgeblich sind. Die Pflicht zur Duldung einer hoheitlichen Maßnahme endet dort, wo diese mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Vollstreckungsbeamten, das Fahrzeug anzuhalten und vor Ort zu verbleiben, im Rahmen des Aufgabenbereichs der Zeuginnen gerechtfertigt.


Strafverschärfung: Fahrzeug stellt gefährliches Werkzeug dar

Das OLG Karlsruhe stellte außerdem fest, dass der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Ziff. 1 StGB mit sich führte, da er den Pkw in einer Weise verwendete, die als Angriffsmittel gegen die Amtsträgerin eingesetzt wurde. Dies führte zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 StGB.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten dar. Es verdeutlicht die Bedeutung der rechtmäßigen Diensthandlung und zeigt auf, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätliche Angriffe auf Amtsträger konsequent geahndet werden. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt dazu bei, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken und zeigt, dass der Schutz von Vollstreckungsbeamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von großer Bedeutung ist.


Az.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.03.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht




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