top of page
Suche
  • AutorenbildSimon Eberherr

Rotlichtverstoß bei verkehrsbedingtem Halt nach Überfahren der Haltlinie

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 24.01.2022 eine wichtige Frage zum Thema Rotlichtverstoß geklärt: Wann gilt ein Autofahrer als Kreuzungsräumer und wann nicht? Ein Kreuzungsräumer ist jemand, der bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und diesen nach Rotlichtbeginn verlassen darf, ohne einen Rotlichtverstoß zu begehen. Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Autofahrer, der bei Grün über die Haltelinie fährt, aber kurz danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten muss, keinen Kreuzungsräumer darstellt. Wenn er bei Rot weiterfährt, begeht er einen Rotlichtverstoß und missachtet das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO. Er begeht damit eine grobe Pflichtverletzung und kann mit einer Geldbuße von bis zu 320 Euro und einem Monat Fahrverbot bestraft werden.


Der Beschluss des Kammergerichts fußt auf folgendem Sachverhalt:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der auf einer zweispurigen Straße fuhr und sich an einer Kreuzung mit Ampel befand. Er fuhr bei Grün über die Haltelinie, musste aber bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten. Erst nachdem die Ampel rot zeigte, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeugen vorbeizufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, welcher nur durch ein starkes Abbremsen der Straßenbahn vermieden werden konnte. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich darauf, dass er ein Kreuzungsräumer gewesen sei und daher weiterfahren durfte.


Die rechtliche Bewertung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es verdeutlichte die Anforderungen an das Verhalten von Autofahrern an Ampelkreuzungen. Es stellte klar, dass das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nahtlos ineinander übergehen müssen, um als Kreuzungsräumer zu gelten. Wenn der Autofahrer vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, darf er nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. Er muss vielmehr das Haltegebot vor der Kreuzung beachten und warten, bis die Ampel wieder grün zeigt. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und ein Fahrverbot, sondern auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich.


Az.: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 - 3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrig

bottom of page