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AutorenbildRA Sven Skana

Trotz Entfernung der Sicherungskeile durch Dritte – Eigentümer eines Anhängers zahlt Abschleppkosten

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Sommer 2021 ein interessantes Urteil hinsichtlich der Zustandsverantwortlichkeit sowie deren Kostenübernahme im Straßenverkehr veröffentlicht. Demnach seien die Richter der Meinung, dass der Eigentümer eines Anhängers, welcher ordnungsgemäß abgestellt war, dennoch die Abschleppkosten für diesen bezahlen muss, wenn Dritte sorgfaltswidrig die Sicherungskeile des Hängers entfernen und dieser dadurch auf eine Fahrbahn rollt.


Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Januar 2020 wurde in einer Nacht ein Pferdeanhänger auf einer Fahrbahn entdeckt, wodurch die Polizei verständigt und dieser abgeschleppt wurde. Die Straße wies ein starkes Gefälle auf. Der Kostenbescheid für die Ersatzvornahme der Abschleppmaßnahme wurde an den Eigentümer des Anhängers zugestellt. Dieser sollte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 112 EUR für den vorangegangenen Abschleppvorgang zahlen.


Verwaltungsrechtliche Klage gegen den Kostenbescheid

Gegen diesen Kostenbescheid erhob der Eigentümer Klage. Er führt an, dass er den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt und gesichert hat. Die untergelegten Sicherungskeile müssen durch Dritte entfernt worden sein.


Das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Nach Ansicht des Richters sei sowohl der Abschleppvorgang als auch die Ausstellung des Gebührenbescheides rechtmäßig. Es komme nicht darauf an, ob Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, denn der Kläger ist Eigentümer und Halter des Anhängers und somit verwaltungsrechtlich als Zustandsstörer einzuordnen. Der unbekannte Dritte hat im Zeitpunkt des Abschleppens seine Sachherrschaft über den Anhänger bereits vollständig aufgegeben, das hat zur Folge dass die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers wieder vollumfänglich zum Tragen kam und er deshalb als Zustandsstörer auch der richtige Kostenschuldner ist.


Eine solch ausführliche Begründung ist auf dem Kostenbescheid seitens der Behörde nicht notwendig, es reicht aus, wenn der Adressat diesen zugestellt bekommt.




Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021 - 14 K 1736/20 –


PixaBayFoto-Nr.: 1174901


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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