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Trotz Freispruch – keine Entschädigung für grob fahrlässige U-Haft-Inhaftierung

Das Land Rheinland-Pfalz braucht einen Mann, der mittlerweile rechtskräftig freigesprochen wurde, nicht zu entschädigen, obwohl er für ungefähr 10 Monate in Untersuchungshaft war. Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass er grob fahrlässig dazu beigetragen hat, dass er verdächtigt und inhaftiert wurde. Diese Entscheidung wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken bestätigt und ist damit endgültig.


Die Entscheidung des Gerichtes fußt auf folgendem Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurden der damals 26-jährige Mann mit Wohnsitz in Litauen und sein Landsmann in der Nacht des Endes Juni 2018 in Dannstadt-Schauernheim zusammen in einem Auto festgenommen. Beide Männer wurden in Untersuchungshaft genommen und ihnen wurde vorgeworfen, einen versuchten Diebstahl eines vor einem Anwesen geparkten Luxusfahrzeugs, eines BMW 530d im Wert von ungefähr 80.000 Euro begangen zu haben. Sie sollten hierbei einen sogenannten Funkwellen-Verlängerer eingesetzt haben um das "Keyless-Go-System" des teuren BMW zu umgehen, jedoch ohne Erfolg.


Zweifel in Bezug auf Identität

Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte beide Männer zu Freiheitsstrafen, aber das Landgericht Frankenthal im Berufungsverfahren sprach nur einen der beiden schuldig und entlastete den 26-jährigen Mann, da es die Beteiligung an der Tat nicht hinreichend sicher nachweisen konnte. Anders als der Verurteilte war die zweite Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren und es gab deshalb Zweifel darüber, ob es zwischen dem Diebstahlsversuch und der Festnahme zu einem Wechsel der Fahrzeuginsassen gekommen war.

Obwohl der Mann im vorliegenden Fall freigesprochen wurde, erhält er keine Entschädigung für die Untersuchungshaft, die er durchgemacht hat. Das Landgericht entschied, dass die gesetzlich vorgesehene Entschädigung von 25 Euro pro Tag, die nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) gezahlt werden sollte, in diesem Fall ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Das Gericht argumentiert, dass der Mann durch sein Verhalten in der Tatnacht selbst dazu beigetragen hat, dass er in Verdacht geraten ist und somit seine Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass er an dem Diebstahlsversuch beteiligt war, kann nicht übersehen werden, dass er später im Tatfahrzeug festgenommen wurde, in dem Beweismaterial für Straftaten gefunden wurde. Zudem hat sich das Fahrzeug in einem Gebiet befunden, welche entfernt von Wohnorten war und ohne erkennbaren Grund. Das Gericht argumentiert, dass als Beifahrer hätte dem Mann klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und sich dadurch alle Insassen des Fahrzeugs, inklusive ihm selbst, verdächtig gemacht haben.

Der Mann habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. In einem solchen Fall sei nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 StrEG eine Haftentschädigung ausgeschlossen.


Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 18.06.2020 - 5 Ns 5171 Js 24262/18 –


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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