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Verjährung im Bußgeldverfahren: Unklare Druckaufträge führen zur Einstellung eines Falls

Dieser Beitrag beleuchtet eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 11. Mai 2023 mit dem Aktenzeichen 729 OWi-265 Js 838/23-63/23. Im Zentrum dieser richterlichen Entscheidung steht die Verjährung in einem Bußgeldverfahren und die mögliche Unterbrechung derselben durch unklare Druckaufträge.


Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den er fristgerecht Einspruch einlegte. Die Ordnungswidrigkeit wurde am 10. Dezember 2022 begangen. Allerdings erfolgte die Erstellung des Bußgeldbescheids erst am 14. März 2023, was die maßgebliche 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bereits überschritt.


Fehlerhafte Druckaufträge in Datenbank

Die Verjährung kann nach § 33 Abs. 1 OWiG durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Hier kamen insbesondere die Druckaufträge "Anhoer" (21.12.2022), "AnhFErm" (19.01.2023) und "Anhoer" (13.02.2023) in Betracht, welche in der Datensammlung aufgefunden werden konnten. Eine Verjährungsunterbrechung kann beispielsweise durch eine Anhörung des Betroffenen erreicht werden.


Allerdings stellte sich die Frage, ob diese Druckaufträge tatsächlich ausreichten, um die Verjährung zu unterbrechen. Immerhin waren sie lediglich in einer Datenübersicht dokumentiert. Doch hier liegt das Problem: In der Akte fand sich keine schriftliche Dokumentation, die den genauen Inhalt oder den Adressaten dieser Druckaufträge erklärte. Es war nicht einmal sicher, ob der Druckauftrag "Anhoer" tatsächlich auf eine Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren hinwies.


Verjährungsunterbrechnung möglich

Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Druckauftrag theoretisch als Unterbrechungshandlung ausreichen könnte (vgl. OLG Hamm SVR 2005, 438; Krenberger/Krumm, OWiG, § 33 Rn. 25). In diesem Fall fehlte jedoch die nötige Klarheit und Dokumentation, um festzustellen, ob diese Druckaufträge tatsächlich die Verjährung unterbrachen. Ohne den Nachweis einer solchen Unterbrechungshandlung musste das Verfahren aufgrund der Verjährung gemäß §§ 206a StPO und 46 OWiG eingestellt werden.


Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt, wie die Verjährung in Bußgeldverfahren durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden kann. Allerdings müssen diese Handlungen klar dokumentiert und eindeutig auf die Unterbrechung der Verjährung hinweisen. In diesem speziellen Fall führten unklare Druckaufträge zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass sie die Verjährung tatsächlich unterbrachen. Dies betont die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Nachverfolgung von Handlungen in Bußgeldverfahren, um mögliche Verjährungen zu verhindern.


Az.: AG Dortmund, Beschl. v. 11.05.2023 - 729 OWi-265 Js 838/23-63/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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