Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu Beginn des Novembers 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit der aktuellen Mietsituation in und um Frankfurt beschäftigt. Konkret ging es um eine Geldbuße wegen Mietwuchers, welche vom Revisionsgericht nicht beanstandet wurde.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene ist Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Frankfurt am Main/Nied. Die Wohnung besitzt eine Größe von 33,1 qm und ist mit einer Kochnische, einem fensterlosen Bad inklusive WC, einem Flur sowie einem kleinen Balkon ausgestattet. Diese teilmöblierte Wohnung wurde seitens des Vermieters zu einem Preis von 550,00 EUR/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 EUR/Monat angeboten.
Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung. Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Dieser Bußgeldbescheid war mit einer Geldsanktion von 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der Betroffene legte Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein, da er sich keiner Schuld bewusst war. Das Amtsgericht hat am Verhandlungstag den Bußgeldbescheid vollumfänglich bestätigt.
Unangemessenheit des Mietzinses stellt Grundlage der Ordnungswidrigkeit dar
Das Gericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine Höhe von 379,00 EUR schätzen lassen. Das sogar unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel. Es wurde zudem gutachterlich bestätigt, dass es sich in der Stadt Frankfurt am Main um ein extrem geringes Wohnraumangebot handelt und dieser Mangel bereits seit dem Anfang der 1990er besteht. Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.
Der Betroffene hat diese Situation ausgenutzt, in dem er aufgrund des niedrigen Angebotes einen unangemessen hohen Mietzins für diese Art von Wohnung verlangt hat. Von einem unangemessenen Mietzins ist die Rede, wenn dieser mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt. Das Amtsgericht hat die Tat als Vorsatztat ausgelegt, da dem Vermieter nach eigenen Angaben der allgemeine Mietspiegel bekannt war, er jedoch trotzdem gegen diese Statistik gehandelt habe. Die Rechtsbeschwerde war demnach abzuweisen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2022 - 3 Ss-OWi 1115/22 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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