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  • AutorenbildSimon Eberherr

Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei verbotenem Kfz-Rennen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 23.12.20221 das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 08.09.2022 aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt worden war. Das BayObLG hat dabei mehrere Rechtsfehler im Strafausspruch und im Maßregelausspruch festgestellt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte am 18.08.2020 mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen, bei dem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h gefahren war, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Dabei hatte er mehrere andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und überholt. Er war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 15.11.2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu obig genannten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht mit Urteil vom 08.09.2022 als unbegründet verworfen.


BayObLG – Strafzumessung fehlerhaft

Das BayObLG hat zunächst beanstandet, dass das Landgericht das straffreie Vorleben des Angeklagten nicht als bestimmenden Strafzumessungsgrund zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Dies stellt regelmäßig einen erheblichen Milderungsgrund dar, der in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt werden muss (vgl. BGHSt 39, 1). Weiterhin hat das BayObLG einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB festgestellt, da das Landgericht das Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ als strafschärfend gewertet hat. Dies ist jedoch bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und darf daher nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 63, 189).


Schließlich hat das BayObLG einen Darstellungsmangel im Urteil gerügt, da das Landgericht nicht dargelegt hat, wie es die Einzelstrafen für die verschiedenen Gefährdungen der anderen Verkehrsteilnehmer gebildet hat und wie es diese zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst hat.

Zudem hat das Gericht auch den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als rechtsfehlerhaft angesehen, da das Landgericht die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen mit moralisierenden Erwägungen begründet hat, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten aufwiesen. So hat das Landgericht aus Taten, die in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen standen, aufgrund einer daraus abgeleiteten „Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Rechtsgütern“ geschlossen, dass der Angeklagte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet sei. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Ungeeignetheit tatbezogen und eignungsbezogen festgestellt werden muss.


Das BayObLG hat das Urteil des Landgerichts Würzburg wegen mehrerer Rechtsfehler im Strafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Az.: BayObLG München, Beschluss v. 23.12.2022 – 202 StRR 119/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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