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Verwaltungsgericht Düsseldorf – Gelbe Kreuze können Fahrbahnleitlinie unwirksam machen

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat sich im Januar 2022 mit der Bedeutung und Rechtssicherheit von Gelbmarkierungen auseinandersetzen müssen und hat dazu eine Entscheidung veröffentlicht, welche verkehrsrechtliche Bedeutung hat.


Die Richter entschieden, dass eine weiße Fahrbahnleitlinie mittels gelber Kreuze vorübergehend unwirksam gemacht werden kann, wenn ein ausreichender Abstand zwischen diesen Sondermarkierungen besteht.


Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im September 2021 der örtlichen Straßenverkehrsbehörde mittels eines Beschlusses angewiesen, etwaige Markierungen für einen kreuzenden Fahrradstreifen vorübergehend zu entfernen bzw. mit Hilfsmitteln unwirksam zu machen, da ein naheliegendes Stahlunternehmen klagte, an welchem Werksgelände der Fahrradstreifen vorbeiführte.

Ausschlaggebend war eine durchgehend weiße Linie, welche aufgrund der Anweisung durch das OLG mit gelben Kreuzen in einem Abstand von meist 8 – 12 Metern überklebt wurde.


Das Stahlunternehmen sah den Erfolg vor dem OLG als unzureichend umgesetzt und wehrte sich gegen die gelben Markierungen – es beantragte die Festsetzung eines Zwangsmittels im Sinne einer Entfernung der weißen Doppellinie.


Hierbei scheiterte es vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach Ansicht der Richter sei die Straßenverkehrsbehörde ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ausreichend nachgekommen, in dem Sie die weiße Linie mit gelben Kreuzen überklebte. Eine solche Methode ist in der straßenverkehrsrechtlichen Gesellschaft bereits derart anerkannt, dass diese gelben Kreuze eine inhaltliche und regelnde Bedeutung erlangt haben und jeder durchschnittliche Verkehrsteilnehmer dadurch auffasst, dass hier eine vorübergehende Nichtgeltung von Straßenverkehrszeichen vorliegt. Dieses allgemein anerkannte und gebräuchliche Mittel der Ausblendung ist so deutlich erkennbar, dass es ein vernünftiger Straßenverkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennen kann. Es erfüllt somit die Anforderungen der Erkenntlichkeit im Straßenverkehr und birgt keine zusätzlichen Risiken.


Bei einer räumlich ausgedehnten Markierung, wie es im vorliegenden Fall mit der weißen durchgezogenen Linie der Fall war, sind die Kreuze in einem angemessen Abstand anzubringen. Welche Abstände das genau sind, ist im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage einer Risikoabwägung des konkreten Bereichs vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war die Stelle so übersichtlich, dass ein Abstand von ca. 8 – 12 Metern völlig ausreichten, um eine überschaubare Aufhebung der Straßenverkehrsregelung zu gewährleisten.



Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022 - 6 M 164/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 332350298


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht




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