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Wann ist ein Fahrverbot wegen Handy-Nutzung am Steuer gerechtfertigt?

Handy-Nutzung am Steuer ist eine weit verbreitete und gefährliche Unsitte im Straßenverkehr. Wer mit dem Handy in der Hand oder am Ohr erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch kann es auch zu einem Fahrverbot kommen? Das BayObLG München hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.


Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw in Rosenheim und benutzte dabei sein Mobiltelefon, das er in der rechten Hand hielt. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert. Dabei stellten die Beamten fest, dass er bereits mehrfach wegen verbotswidriger Handy-Nutzung am Steuer geahndet worden war. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen verbotswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Es begründete dies damit, dass der Betroffene eine beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG begangen habe, da er trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert habe.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass das Fahrverbot unverhältnismäßig sei.


Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung möglich!

Das BayObLG München gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und änderte das Urteil dahin ab, dass die Geldbuße auf 100 Euro reduziert wurde. Das Fahrverbot bestätigte es jedoch.

Das Gericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zur Schwere des Verstoßes. Es sah jedoch einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße.

Die Richter führten aus, dass die Erhöhung der Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro auf 200 Euro nicht gerechtfertigt sei, da das Amtsgericht keine ausreichenden Gründe dafür angegeben habe. Es wies darauf hin, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Betroffenen kein Grund für eine Erhöhung der Geldbuße sei, da dies ein zulässiges Verteidigungsverhalten darstelle. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Erhöhung der Geldbuße wegen einer „uneinsichtigen Haltung“ des Betroffenen für unzulässig erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2017 - 4 StR 259/17).

Das BayObLG München sah jedoch keinen Rechtsfehler bei der Anordnung des Fahrverbots.


Es führte aus, dass ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG grundsätzlich eine Nebenfolge sei, die nur angeordnet werden dürfe, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich sei. Es müsse daher eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Verstoßes und dem Gewicht des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen erfolgen.


Zudem wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt sei, da der Betroffene trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert habe. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine beharrliche Pflichtverletzung angenommen hat, wenn der Betroffene innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehrfach gegen die gleichen oder ähnliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Das BayObLG München berücksichtigte dabei, dass der Betroffene innerhalb von zwei Jahren viermal wegen verbotswidriger Handy-Nutzung am Steuer geahndet worden war, zuletzt nur drei Monate vor der aktuellen Tat. Es wies darauf hin, dass es für die Beurteilung der Beharrlichkeit nicht darauf ankomme, ob die Vorahndungen bereits rechtskräftig seien oder nicht. Es ging davon aus, dass der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und dass eine Geldbuße allein nicht ausreiche, um ihn zur Einhaltung der Verkehrsregeln anzuhalten.


Wiederholte Pflichtverletzung kann Fahrverbot rechtfertigen

Der Beschluss des BayObLG München zeigt, dass eine Handy-Nutzung am Steuer nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine beharrliche Pflichtverletzung darstellen kann, die mit einem Fahrverbot geahndet werden kann. Es kommt darauf an, ob der Betroffene trotz mehrerer Vorahndungen sein Verhalten nicht geändert hat. Es empfiehlt sich daher, vor und während einer Autofahrt das Handy nicht zu benutzen oder zumindest eine Freisprecheinrichtung zu verwenden. Wenn man mit dem Handy am Steuer erwischt wird, kann man nicht nur eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg erhalten, sondern auch seinen Führerschein für eine bestimmte Zeit verlieren.


Az.: BayObLG München, Beschluss v. 13.12.2022 – 202 ObOWi 1458/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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