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Abschleppen von Verbrenner-Fahrzeugen von E-Auto-Ladeplätzen erlaubt

Dieser Artikel widmet sich einer richtungsweisenden gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2023 - Aktenzeichen: 14 K 7479/22. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht die Frage, ob das Abschleppen eines "Verbrenner-Fahrzeugs" von einem "E-Auto-Ladeplatz" gesetzlich erlaubt ist.


Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid geklagt, der aufgrund einer Abschleppmaßnahme nach einer sogenannten "Versetzung" seines Kraftrads ausgestellt wurde. Der Vorfall ereignete sich im August 2022, als das Motorrad des Klägers auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt war. Dieser Parkplatz war mit einer Ladesäule sowie diversen Verkehrsschildern ausgestattet, darunter das Zeichen 314 (Parken), das Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge und das Zusatzzeichen "Parkscheibe 4 Stunden".


Die Verwaltungsbehörde beauftragte daraufhin ein Abschleppfahrzeug, welches das Kraftrad des Klägers auf den angrenzenden Bürgersteig versetzte. Die Behörde verlangte vom Kläger eine Verwaltungsgebühr von 84,00 EUR und die Abschleppkosten von 75,01 EUR, insgesamt 159,01 EUR. Die gerichtliche Klage des Klägers gegen diese Gebührenbescheide blieb jedoch erfolglos.


Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Abschleppmaßnahme in diesem Fall rechtmäßig war. Die Entscheidung basiert auf verschiedenen rechtlichen Aspekten. Es ist zunächst irrelevant, ob diese Maßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW im Rahmen der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist. In beiden Szenarien wurde die Abschleppmaßnahme als rechtmäßig bewertet.


Die entscheidende Frage in diesem Fall war, ob der Verstoß des Klägers gegen die Parkregelung in diesem Bereich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Rechts und der Ordnung darstellte. Der Kläger hatte gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen, indem er sein Kraftrad auf einem Ladeplatz abstellte, der gemäß den Verkehrsschildern exklusiv für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs vorgesehen war.



Verhältnismäßigkeit der Versetzung

Laut dem Gericht wurde der Parkplatz durch das Verkehrsschild 314 (Parken) in Kombination mit den Zusatzschildern zu einem Parkplatz für PKWs bestimmt. Aufgrund dieser Beschilderung wurde das Fahrzeug des Klägers als im absoluten Halteverbot stehend betrachtet. Die Abschleppmaßnahme war also als notwendige Maßnahme zur Wiederherstellung der Ordnung gerechtfertigt.


Die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Maßnahme, um die Gefahr durch Sicherstellung der Sache zu beseitigen, wurde als ordnungsgemäß angesehen. Die Versetzung des Kraftrads war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beheben. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sogar das Verbringen des Kraftrads auf das Betriebsgelände eines Abschleppunternehmens wäre rechtens gewesen. Die Abschleppmaßnahme wurde als angemessen betrachtet, um die von der Verkehrsschilderung vorgesehene Verwendung des Parkplatzes zu gewährleisten. Es wurde festgestellt, dass die vom Kläger erlittenen Unannehmlichkeiten und Kosten im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, den Parkraum für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs freizuhalten.


Schließlich wurde das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, das in einem Bereich für Elektrofahrzeuge abgestellt wird, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer haben kann. Diese Bewertung beruht auf der gesetzlichen Betonung der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen und des bevorzugten Parkens auf öffentlichen Straßen und Wegen gemäß dem Elektromobilitätsgesetz.


Fazit der Entscheidung

Zusammenfassend ergab die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass das Abschleppen eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor, das widerrechtlich auf einem für Elektrofahrzeuge vorgesehenen Ladeplatz abgestellt wurde, gesetzlich gerechtfertigt ist. Dies dient nicht nur dazu, Verkehrsregelverstöße zu beheben, sondern auch dazu, die speziellen Anforderungen für Elektrofahrzeuge zu wahren und die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.


Az.: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 - 14 K 7479/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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