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  • AutorenbildRA Sven Skana

Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen am Straßenrand – Kennzeichenmissbrauch!

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im November 2021 eine weitere Konkretisierung des verkehrsrechtlichen Geschehens hinsichtlich abgestellter Anhänger mit falschen Kennzeichen vorgenommen. Solche Anhänger sind oft zu Werbezwecken abgestellt und enthalten Werbetafeln oder Wegbeschreibungen zu bestimmten Geschäften oder Restaurants. Hierbei versuchen die Werbetreibenden einer Genehmigung des Bauamtes zu entgehen, da es sich bei Anhängern um Mobilien handelt, für welche es keine solcher Genehmigungen bedarf.


Dem Beschluss des BayObLG liegt folgendes Geschehnis zugrunde:

Im Jahr 2020 wurden die Beamten auf einen am Seitenrand parkenden Anhänger aufmerksam, welcher ohne Führerfahrzeug dort abgestellt wurde. Nach intensiverer Begutachtung des Hängers wurde das Kennzeichen überprüft, es wurde keine Eintragung gefunden, welche mit dem Hänger in Verbindung gebracht werden kann.

Aufgrund dessen kam es zu einer Verurteilung aufgrund eines Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG.


Revision des Klägers führt zum Bayerischen Obersten Landesgericht – ohne Erfolg

Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Das BayObLG folgt der Entscheidung des Landgerichts und bestätigt diese. Nach Ansicht der Richter hat sich der Angeklagte wegen des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht.


Im vorliegenden Fall war das strittige Merkmal des Tatbestandes die Handlung des „Gebrauchmachens“. Dieses Tatbestandsmerkmal geht im Sinne der Norm über das Führen oder Schieben eines Fahrzeuges oder Anhängers hinaus. Man müsse die Vorschrift so weit fassen, dass auch ein Abstellen des Fahrzeuges oder Anhängers am Straßenrand ausweiten, da auch von einem solchen in dieser Art und Weise abgestellten Mobil eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Der Straßenrand wird zum öffentlichen Straßennetz dazugezählt. Auch ein Abstellen eines solchen Anhängers stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn lediglich eine niedrigere Betriebsgefahr von einem stehenden Anhänger ausgeht als von einem, welcher aktiv im Straßenverkehr durch ein Zugfahrzeug bewegt wird.


Letztendlich hält die Verurteilung nach § 22 Abs. 2 StVG der Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht stand.



Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.11.2021 - 203 StRR 504/21 –

AdobeStockFoto-Nr.: 185769890



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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