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Aufgehobener Haftbefehl: Warum 7,56 Gramm Kokain nicht ausreichen

Heute widmen wir uns einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Kiel vom September 2023, das in Bezug auf den Umgang mit einem Delikt im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln von besonderem Interesse ist.


In diesem Fall steht ein Angeklagter vor Gericht, dem vorgeworfen wird, in seinem Zimmer 7,56 Gramm Kokain-Hydrochlorid aufbewahrt zu haben. Dabei wurden auch ein Klappmesser, eine Machete und ein Baseballschläger in unmittelbarer Nähe des Betäubungsmittels gefunden. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Polizeigewahrsam und später in Untersuchungshaft.

Die Anklage lautet auf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte behauptete, das Kokain im Auftrag einer unbekannten Person erworben zu haben und es für eine bevorstehende Feier verwenden zu wollen. Er weigerte sich jedoch, den Namen dieser Person preiszugeben.


Das Amtsgericht erließ einen Haftbefehl aufgrund des Verdachts, dass der Angeklagte die Anlasstat für die Anordnung von Untersuchungshaft im Sinne von § 112a der Strafprozessordnung (StPO) erfülle. Dies beruhte auf der Tatsache, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war und aufgrund eines früheren Urteils zur Bewährung verurteilt worden war. Zusätzlich wurde ihm eine Straftat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur Last gelegt, die eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsah.


Die Verteidigung des Angeklagten argumentierte, dass § 30a BtMG keine Katalogtat im Sinne von § 112a StPO sei und dass die gefundene Menge an Kokain nicht ausreiche, um die Rechtsordnung schwerwiegend zu beeinträchtigen.


Aufhebung des Haftbefehls aufgrund mangelnder Schwere

Das Landgericht Kiel hat in diesem Fall den Haftbefehl aufgehoben und den Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Entscheidung beruhte auf verschiedenen rechtlichen Erwägungen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Tat des Angeklagten nicht als Katalogtat im Sinne von § 112a StPO angesehen werden kann. Dies bedeutet, dass die Tat nicht automatisch die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt.


Darüber hinaus wurde betont, dass die gefundene Menge an Kokain-Hydrochlorid allein nicht ausreicht, um die Rechtsordnung erheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer argumentierte, dass die Schwere der Tat im Einzelfall bewertet werden muss und dass die bloße Anwesenheit von 7,56 Gramm Kokain nicht ausreicht, um die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen.


Die Tatsache, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung stand, spielte ebenfalls keine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Schwere der Tat. Das Gericht betonte, dass die drohende Verbüßung der zur Bewährung ausgesetzten Strafen nicht ausreicht, um die Tat als schwerwiegend im Sinne von § 112a StPO zu qualifizieren. Insgesamt zeigt dieser Fall, dass nicht jede Straftat automatisch zur Anordnung von Untersuchungshaft führt. Die Entscheidung des Landgerichts Kiel betont die Bedeutung einer genauen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und der Schwere der Tat im Einzelfall.


Az.: LG Kiel, Beschl. v. 08.09.2023 - 7 KLs 593 Js 43392/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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