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„Auto-Posen“ – Nach Verwaltungsgericht Düsseldorf kann Stadt nicht dagegen vorgehen

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 01.09.2022 klar gemacht, dass das von der Landeshauptstadt Düsseldorf eingeführte Auto-Pose-Verbot rechtswidrig sei. Auch die damit verbundenen Sanktionen zur Zwangsdurchsetzung in Höhe von 5.000 EUR und höher sind in Verbindung mit dem Imponierverhalten ausgeschlossen.


Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Düsseldorf hat im März 2021 Kenntnis davon bekommen, wie ein Fahrzeugführer mit seinem hochmotorisierten Mercedes-Benz AMG C63 vor einer Ampel in der Heinrich-Heine-Allee stand und den Motor im Leerlauf mehrmals laut aufheulen ließ. Dies tat er in der Absicht, die Aufmerksamkeit der sich in der Nähe befindlichen Passanten auf sich zu ziehen. Gegen dieses Verhalten, welches allgemein als „Auto-Posing“ bezeichnet wird, kämpft die Landeshauptstadt Düsseldorf schon länger. Im obig geschilderten Fall sollte aktiv dagegeben vorgegangen werden: Dem Fahrzeugführer wurde ein solches Verhalten explizit für eine Dauer von drei Jahren verboten. Jede weitere „Posing-Handlung“ wird mit einem Zwangsgeld von 5.000 EUR bedroht.


Gegen diese Anordnung wehrte sich der Fahrzeugführer und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Das Gericht hat das Verbot aufgehoben, denn es gibt zum aktuellen Zeitpunkt für ein solches Verbot keine Rechtsgrundlage, welche die Stadt dazu ermächtigt, ein solches Verbot zu konstruieren und auszusprechen.

Das Straßenverkehrsrecht ist in Deutschland als Bundesrecht deklariert und wird v.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden.


Stadt Düsseldorf mangelt es an Gesetzgebungskompetenz

Zum aktuellen Zeitpunkt führt ein solches Vergehen auch nicht zu einem Punkteeintrag im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, was das Delikt nach seiner Systematik her zu einer besonders schwerwiegenden Gefahr bezeichnen würde. Liegt diese Deklaration seitens Bundesrecht nicht vor, so hat die Stadt Düsseldorf auch keine Befugnis, durch die örtliche Ordnungsbehörde strengere Maßstäbe hinsichtlich eines solchen Verhaltens an den Tag zulegen oder eigenständig zwangsbewehrte Verkehrsverbote auszusprechen. Es können für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022 - 6 K 4721/21 -


AdobeStock-FotoNr.: 252415129


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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