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BGH: Nicht-geringe Menge von „neuen psychoaktiven Stoffen“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.12.2022 einen Beschluss erlassen, der sich mit der nicht geringen Menge von sogenannten „neuen psychoaktiven Stoffen“ (NPS) befasst. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen und die Strafzumessung bestätigt.


Die Sache beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte über das Internet verschiedene NPS bestellt und erhalten, darunter 2-Fluormetamfetamin (2-FMA), 4-Fluormetamfetamin (4-FMA) und 3-Methylmethcathinon (3-MMC)12. Diese Stoffe sind chemische Abwandlungen von bekannten Betäubungsmitteln wie Amphetamin oder Methcathinon und haben ähnliche psychoaktive Wirkungen. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hatte dabei die nicht geringe Menge der NPS nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Stoffe festgelegt.

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt und eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt.


BGH: Nicht geringe Menge wurde vom Landgericht bereits auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt

Die Richter haben den Beschluss des Landgerichts aufrechterhalten und die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der BGH hat dabei die Festlegung der nicht geringen Menge der NPS durch das Landgericht gebilligt.


Der BGH hat ausgeführt, dass es für die Bestimmung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf den Wirkstoffgehalt ankomme und dass dieser bei NPS oft schwierig zu ermitteln sei, da es sich um neue und wenig erforschte Substanzen handele.

Das oberste Gericht hat anerkannt, dass das Landgericht sich bei der Festlegung der nicht geringen Menge der NPS auf wissenschaftliche Gutachten gestützt habe, die eine Vergleichbarkeit mit den bekannten Betäubungsmitteln hergestellt hätten und die Gefährlichkeit der NPS bewertet hätten.


Demnach wurde entschieden, dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung keine Rechtsfehler begangen habe und dass die verhängte Freiheitsstrafe angemessen sei.


Keine Sicherheit bei Besitz von NPS

Der Beschluss des BGH zeigt, wie ernst das BtMG den Handel mit NPS nimmt und welche Strafen für Erwerber und Besitzer drohen. Der BGH hat klargestellt, dass NPS als Betäubungsmittel gelten können, wenn sie einen bestimmten Wirkstoffgehalt aufweisen und dass dieser nach wissenschaftlichen Kriterien festgelegt werden kann.

Az.: BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – 3 StR 372/21


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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