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BGH weist Revision wegen minder schweren Falls des Handeltreibens mit BTM als unbegründet ab

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.07.2022 als unbegründet verworfen, mit dem der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.


Das Urteil aus Karlsruhe beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte im Zeitraum von Mai bis Oktober 2020 insgesamt 1,5 Kilogramm Marihuana von einem unbekannten Lieferanten erworben und an verschiedene Abnehmer weiterverkauft. Er handelte dabei aus finanziellen Motiven, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Er war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Das Landgericht Konstanz hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt und dabei die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hatte dabei insbesondere die hohe Menge und die lange Tatdauer als strafschärfend gewertet.


Strafzumessung nur zum Teil revisionsfähig

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen und das Urteil des Landgerichts Konstanz bestätigt.

Der BGH hat ausgeführt, dass die Strafzumessung grundsätzlich dem Tatgericht obliegt und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ist. Er hat angenommen, dass das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG die maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Er hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Menge der gehandelten Betäubungsmittel ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung ist und dass die vom Angeklagten gehandelte Menge von 1,5 Kilogramm Marihuana deutlich über der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC liegt.


Der BGH hat zudem angemerkt, dass die lange Tatdauer von mehreren Monaten ebenfalls gegen einen minder schweren Fall spricht, da sie auf eine gewisse kriminelle Energie und Hartnäckigkeit des Angeklagten schließen lässt. Er hat auch darauf verwiesen, dass der Angeklagte aus rein finanziellen Motiven handelte und keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Notsituationen vorlagen.

Der BGH hat schließlich festgestellt, dass die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten noch im unteren Bereich des Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren liegt und daher nicht unangemessen hoch ist.


Abwägung für Anerkennung eines minder schweren Falles ausschlaggebend

Der Beschluss des BGH zeigt, dass bei der Beurteilung eines minder schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine sorgfältige Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erforderlich ist. Dabei kommt der Menge der gehandelten Betäubungsmittel eine besondere Bedeutung zu. Zudem muss der Angeklagte besondere Umstände glaubhaft machen, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.


BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 StR 367/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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