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BGH zum Begriff des Vermögensvorteils beim Geldwäschetatbestand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.01.2023 einen Beschluss erlassen, der sich mit dem Begriff des Vermögensvorteils im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB befasst. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verworfen und die Verurteilung wegen Geldwäsche bestätigt.


Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte von einem unbekannten Dritten eine Tasche mit 100.000 Euro erhalten, die aus einem Betrug stammten. Der Angeklagte sollte das Geld an einen weiteren unbekannten Dritten übergeben, der ihm dafür eine Provision von 5.000 Euro versprochen hatte. Der Angeklagte wurde jedoch vor der Übergabe von der Polizei festgenommen und das Geld sichergestellt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hatte dabei angenommen, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB erlangt habe, da er durch den Erhalt des Geldes eine faktische Verfügungsmacht über das Geld erlangt habe. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt und eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt.


Revision wurde abgelehnt

Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts aufrechterhalten und die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der BGH hat dabei die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte einen Vermögensvorteil im Sinne des § 261 Abs. 3 StGB erlangt habe, bestätigt.

Der BGH hat ausgeführt, dass es für die Annahme eines Vermögensvorteils ausreiche, dass der Täter durch den Umgang mit dem inkriminierten Gegenstand seine wirtschaftliche Lage verbessere oder verschlechtere und dass es nicht darauf ankomme, ob er eine rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand habe. Die Richter entschieden, dass der Angeklagte durch den Erhalt der Tasche mit dem Geld seine wirtschaftliche Lage verbessert habe, da er dadurch die Möglichkeit gehabt habe, das Geld für sich oder für andere zu verwenden und dass es unerheblich sei, ob er das Geld nur kurzfristig besessen habe oder ob er es an einen weiteren Dritten hätte weitergeben müssen. Es wurden somit keine Rechtsfehler bei der Strafzumessung festgestellt und die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen angesehen.



Es kommt nicht auf die konkrete Nutzung des Gegenstandes an

Der Beschluss des BGH zeigt, wie streng das StGB den Umgang mit illegal erworbenem Vermögen ahndet und welche Strafen für Täter drohen. Der BGH hat klargestellt, dass es für die Annahme eines Vermögensvorteils genügt, dass der Täter durch den Umgang mit dem inkriminierten Gegenstand seine wirtschaftliche Lage beeinflusst und dass es nicht darauf ankommt, wie lange oder wie intensiv er den Gegenstand besitzt oder nutzt.


AZ.: BGH, Beschl. v. 10.01.2023 – 3 StR 343/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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