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Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im Volkswagen AG Betriebsrat-Vergütungsprozess auf

Es folgt eine weitere bedeutende Entscheidung aus Karlsruhe, welche sich dieses Mal mit der Aufhebung der Freisprüche in Bezug auf die Volkswagen AG Betriebsräte beschäftigt. Der Bundesgerichtshof weist auch dieses Verfahren an das zuständige Landesgericht Braunschweig zurück, da nach Ansicht der Richter die Urteilsfeststellungen nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen genügen.


Die Entscheidung des BGH beruht auf folgendem Sachverhalt:

Das Landgericht hat vier ehemalige Vorstandsmitglieder der Volkswagen AG freigesprochen, die beschuldigt wurden, die Regeln für die Vergütung von Betriebsräten verletzt zu haben. Die Überzahlung von Arbeitsentgelten und freiwilligen Bonuszahlungen an die freigestellten Betriebsräte zwischen 2011 und 2016 hatte einen Schaden für die Volkswagen AG von mehr als 4,5 Millionen Euro verursacht. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Angeklagten keine böse Absicht hatten, da sie sich auf die Einschätzungen von internen und externen Beratern verließen und glaubten, dass ihre Entscheidungen rechtens waren.


Aufhebung der Freisprüche – Darstellungsanforderungen im Urteil nicht erfüllt

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben. Das Landgericht hatte zwar zutreffend die Möglichkeit erwogen, dass ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft durch die Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgelts an ein Mitglied des Betriebsrats gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßen kann, aber die Urteilsfeststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Daher kann der Senat nicht beurteilen, ob die Bewilligung des monatlichen Entgelts und der Bonuszahlungen gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze verstieß und ob das Landgericht das Vorliegen von Vorsatz bei den Angeklagten korrekt verneint hat.

Das Urteil enthält nicht genug Informationen über das Vergütungssystem bei Volkswagen AG, die Kriterien für die Einordnung in "Kostenstellen" und "Entgeltgruppen", die Regeln für den Aufstieg in höhere Stufen und Managementkreise sowie die Maßstäbe für die Entscheidungen über Bonuszahlungen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten enthält einen Fehler, da sie unvollständig ist und die Bonuszahlungen, die oft die Grundgehälter erheblich überstiegen, nicht berücksichtigt hat.

Aufgrund dessen erfolgte die Rückverweisung an eine andere Strafkammer des zuständigen Landgerichts.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22

AdobeStock Foto-Nr.: 288166139


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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