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Bußgeld bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann liegt Vorsatz vor?

Im folgenden Artikel werfen wir einen Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Juli 2022, die sich mit einem Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung und der Frage des Vorsatzes beschäftigt.

In dem vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Kaiserslautern den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt. Der Betroffene legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken wirft interessante Fragen zur Feststellung von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf.


Die Entscheidung fußt auf folgendem Sachverhalt:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 14. August 2021 um 00:30 Uhr die Autobahn A6 in Fahrtrichtung Saarbrücken mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h befahren zu haben. Dies stellte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h dar. Die Verkehrsschilder zeigten zuvor unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen an.


Die Frage des Vorsatzes

Die strittige Frage in diesem Fall war, ob dem Betroffenen Vorsatz hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden konnte. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass der Betroffene die Verkehrsschilder und die Geschwindigkeitsbegrenzungen bewusst wahrgenommen haben müsse, da sie in Form eines "Geschwindigkeitstrichters" angezeigt waren. Dies führte zu der Annahme, dass der Betroffene die Überschreitung billigend in Kauf genommen habe.


Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken sah die Argumentation des Amtsgerichts kritisch. Es betonte, dass allein das Vorhandensein von Verkehrsschildern nicht ausreicht, um Vorsatz nachzuweisen. Vielmehr muss der Bußgeldrichter konkret begründen, warum er der Einlassung des Betroffenen nicht glaubt und davon ausgeht, dass dieser die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hat.


Zudem stellte das OLG Zweibrücken fest, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von weniger als 40 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zusätzliche Indizien für Vorsatz notwendig sind. Insbesondere bei geringen Überschreitungen, wie in diesem Fall (22 km/h), sind die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens weniger deutlich erkennbar. Dies gilt insbesondere in Baustellen, wo erhöhte Fahrgeräusche durch Fahrbahnunebenheiten auftreten können.


Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht, dass die Feststellung von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine sorgfältige Prüfung erfordert. Allein das Vorhandensein von Verkehrsschildern reicht nicht aus, um Vorsatz zu begründen. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst und willentlich überschritten hat. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die rechtlichen Besonderheiten von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr verständlicher zu machen und verdeutlicht die Bedeutung von Vorsatz in Bußgeldverfahren.


Az.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 39/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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