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Die Bildung der Rettungsgasse muss unverzüglich erfolgen – keine Überlegungsfrist

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im September 2022 einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit der Bildung von Rettungsgassen beschäftigt. Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass es für die Bildung einer solchen Rettungsgasse keinerlei Überlegungsfrist gibt, sondern diese ab Kenntnis der Gefahr und der Aufstauung der Fahrzeuge sofort gebildet werden muss, um weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden.


Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 14.06.2022 Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, dass diese zugelassen wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230 € verurteilt.


Der Betroffene hält es für wichtig zu klären, zu welchem Zeitpunkt während eines Staus oder langsam fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um diese Frage zu klären. Die Generalstaatsanwaltschaft hält ebenfalls eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, da das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Betroffene sich nicht an die Vorschriften für die Bildung einer Rettungsgasse gehalten hat. Die geladene Zeugin hat bekundet, dass das Fahrzeug des Betroffenen über eine Strecke von 3 km fast 10 Minuten lang beobachtet wurde und sich in dieser Zeit nur langsam fortbewegt hat. Dies deutet auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 18 km/h hin, die sich noch durch Phasen des Stillstands erhöht hat.


Betroffener hat die Rettungsgassenbildung nicht eingeleitet

Das Gericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass der Betroffene sein Fahrzeug linksseitig gehalten hat, während sich die hinter ihm befindlichen Fahrzeuge und zumindest ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der mittleren Spur so weit wie möglich rechts orientiert und alle Fahrzeuge auf der linken Spur so weit wie möglich links orientiert hatten. Diese Verhaltensweise des Betroffenen stellt eine Verletzung der Vorschriften für die Bildung einer Rettungsgasse dar. Die Rechtsbeschwerde wird daher als unbegründet verworfen.


Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss (OWi) 137/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 205107529


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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