Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied in einem Fall, in dem der Betroffene aufgrund seiner Alkoholfahrt und einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l aufgefallen war. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er vom AG Ahrensburg zu einer Geldbuße in Höhe von 1000 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. Der Betroffene wendete sich sodann mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die, nach seiner Ansicht, überhöhte Geldbuße an das Schleswig-Holsteinische OLG – mit Erfolg. Das Urteil des AG Ahrensburg wurde aufgehoben.
Das OLG führte aus, dass es zwar im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht, von der Verhängung eines einmonatigen Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 3 BKatV abzusehen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Allerdings wurde die stattdessen vorgenommene Verdopplung der Regelgeldbuße als rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenausspruch eingestuft. Denn eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gem. § 4 Abs. 4 BKatV käme dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbotes wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahnung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedürfe. Dem Fahrverbot kommt eine Warn- und Denkzettelfunktion zu. Mit anderen Worten: Entfällt diese Funktion, muss auch eine Erhöhung der Geldbuße entfallen. Der Gedanke dahinter sei, dass die Anordnung des Regelfahrverbotes und das Absehen hiervon in Ausnahmefällen bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ihren Strafcharakter nur dann erfüllen könnten, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirkten und nicht von mehr als 2 ½ Jahren die Rede ist, wie es hier der Fall war.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.10.2021 – I OLG 230/21)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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