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Kein verbotenes Autorennen bei bloßem Imponiergehabe

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit Beschluss vom 29.11.20221 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei Angeschuldigte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass der Begriff des Rennens eine Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten voraussetzt und nicht schon jedes schnelle Fahren mit einem Kraftfahrzeug erfasst.


Die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichtes beruht auf folgenden Feststellungen:

Die Angeschuldigten hatten am 08.10.2021 mit ihren Pkw Mazda MX5 den zweispurigen Zubringer zur BAB 1 befahren, wobei sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hatten. Der eine Angeschuldigte war auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gefahren, der andere auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei hatten sie mehrere andere Verkehrsteilnehmer überholt und gefährdet. Der eine Angeschuldigte hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war mit der rechten Leitplanke kollidiert.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Angeschuldigten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt, da sie mit ihren Fahrzeugen ein Rennen nachgestellt hätten, um die in dem Kurvenbereich mögliche Maximalgeschwindigkeit zu erreichen. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch abgelehnt, da es den Angeschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO hielt.


Tatbestand des „verbotenen Kraftfahrzeugrennens“ war nicht erfüllt

Das Gericht hat zunächst ausgeführt, dass der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt, dass der Täter mit einem Kraftfahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Rennen nachstellt. Dies bedeutet, dass er das Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit oder das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer als Ziel anstrebt und sich dabei in einem Wettbewerb mit anderen oder sich selbst sieht (vgl. BGHSt 63, 189).

Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Angeschuldigten keine Höchstgeschwindigkeiten erzielt haben, die über den Kreis alltäglich vorkommender Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausragen. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Angeschuldigten mit ihren Fahrzeugen nur eine überschaubare Überschreitung der Geschwindigkeit erreicht haben und dass sie nicht versucht haben, diese weiter zu steigern oder andere Verkehrsteilnehmer zu einem Rennen herauszufordern.

Das Gericht hat weiterhin angenommen, dass die Angeschuldigten auch keinen Renncharakter in ihrem Handeln hatten, sondern lediglich ihr individuelles Fahrkönnen demonstrieren wollten. Es hat dabei darauf abgestellt, dass die Angeschuldigten keine Absprache über ein Rennen getroffen hatten und dass sie keine Anzeichen von Aggressivität oder Rücksichtslosigkeit gezeigt hatten. Das Gericht hat daher das Verhalten der Angeschuldigten als bloßes Imponiergehabe gewertet, das nicht unter § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.


Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit seinem Beschluss eine differenzierte Auslegung des Tatbestands des verbotenen Kraftfahrzeugrennens vorgenommen und eine Abgrenzung zu Fällen des schnellen Fahrens ohne Renncharakter vorgenommen. Damit hat es den Angeschuldigten eine unnötige Hauptverhandlung erspart und die Verhältnismäßigkeit der Strafverfolgung gewahrt worden.


Az.: AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 29.11.2022 – 419a S 17/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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