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LG Stuttgart: Fotografieren einer bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette

Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich ein interessantes Urteil zu der Frage gefällt, ob das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Es handelte sich um folgenden Sachverhalt:

Ein Mann hatte mit seinem Handy eine Frau fotografiert, die sich im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette befand und gerade ihre Handtasche abstellte. Die Frau bemerkte die Aufnahme und forderte den Mann auf, das Foto zu löschen. Der Mann weigerte sich und gab an, er habe nur die Architektur der Toilette fotografieren wollen. Das Amtsgericht hatte den Mann wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landgericht hob diese Verurteilung jedoch auf und stellte das Verfahren ein.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sei, da es sich bei dem Vorraum einer öffentlichen Damentoilette nicht um einen Raum handele, der dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten zuzuordnen sei.


Höchstpersönlicher Lebensbereich ist bereits ausreichend definiert:

Der höchstpersönliche Lebensbereich wird verletzt, wenn durch das Anfertigen von Bildaufnahmen in unzulässiger Weise in die Intim- oder Sexualsphäre oder in den Bereich von Krankheit und Tod eingegriffen wird. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch Räume außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks, in denen sich eine Person typischerweise unbeobachtet fühle oder in denen sie schutzwürdige Interessen an ihrer Privatsphäre habe.

Dies sei aber bei einem Vorraum einer öffentlichen Damentoilette nicht der Fall, da dieser von jedermann betreten werden könne und keine Intimsphäre gewährleiste. Es handele sich daher um einen öffentlich zugänglichen Raum, der keinen besonderen Schutz vor unbefugter Abbildung biete.


Handlung der Frau war noch innerhalb Sozialsphäre

Zudem sei auch die Art der Aufnahme nicht geeignet gewesen, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten zu verletzen. Die Frau sei vollständig bekleidet gewesen und habe keine intimen oder peinlichen Handlungen verrichtet. Es habe sich daher um eine alltägliche Situation gehandelt, die keinen besonderen Schutz vor unbefugter Abbildung erfordere.


Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass das Fotografieren einer bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette möglicherweise andere Straftatbestände erfüllen könne, wie etwa Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Nachstellung (§ 238 StGB), je nach den Umständen des Einzelfalls. Das Urteil zeigt, dass es bei der Beurteilung von Bildaufnahmen immer auf den konkreten Sachverhalt ankommt und dass nicht jede unerwünschte Fotografie eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt.


AZ.: LG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.2023 – 5 Qs 8/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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