Nun hat sich erstmalig das Kammergericht Berlin als oberlandesgerichtliche Instanz zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sowie dessen Strafbarkeit geäußert. Die Richter gehen davon aus, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, welches demnach unter dieselbe Regelung wie andere übliche Fahrzeuge wie Motorräder, PKWs oder LKWs fallen und demnach ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille eine absolute Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann.
Dem kammergerichtlichen Urteil liegt wie schon so oft eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter vor. Der Betroffene wurde bei einer nächtlichen Spazierfahrt mit einem Miet-Scooter kontrolliert. Aufgrund seiner auffälligen Gestik während der Kontrolle haben die Beamten einen Atemalkoholtest vorgeschlagen, welcher positiv ausfiel. Bei der Blutuntersuchung wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille festgestellt. Die Vorinstanz sah die Tatbestände des §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einer Revision zum Kammergericht Berlin.
Welche Blutalkoholkonzentration ist ausschlaggebend?
Es sollte hinterfragt werden, ob für E-Scooter die gleichen strafrechtlichen Regelungen im Sinne der Trunkenheitsfahrt angewandt werden dürfen wie für Fahrzeugführer eines PKW/LKW. Das Kammergericht hat sich nun der wohl überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung angenommen und vertritt nun die Meinung, dass ein E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug die gleichen Regelungen trifft wie beispielsweise einen Motorradfahrer. In einer weiteren Entscheidung hat das Kammergericht seinen Kurs klar gemacht und sogar darauf hingewiesen, dass die Maßregeln des §§ 69, 69a StGB bei alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrzeugführern sogar bei dem Fahren solcher E-Scooter Anwendung finden.
Die schlussendliche Entscheidung obliegt hier jedoch dem Bundesverfassungsgericht, bei welchem gerade ein Verfahren anhängig ist, welches sich auch mit diesem Thema beschäftigt. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung kann jedoch noch nicht spezifischer vorhergesehen werden. Die Verkehrsrechtsgemeinde geht jedoch weitgehend davon aus, dass der Beschluss des Kammergerichts für ausreichend Rechtssicherheit sorgt, bis das BVerfG seine Entscheidung geteilt hat.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2022, Az.: 121 SS 67/21
AdobeStock Foto-Nr.: 279653304
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Comentarios