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  • AutorenbildRA Sven Skana

Rotlichtverstoß – verkehrsbedingten Haltens in der Rotphase + danach Weiterfahrt = Verstoß



Das Kammergericht Berlin hat sich im Januar 2021 zu weiteren Kriterien des Rotlichtverstoßes geäußert. Demnach ist ein solcher auch dann gegeben, wenn die Weiterfahrt vor der Lichtanzeige aufgrund eines verkehrsbedingten Haltens unterbrochen wird, jedoch erst beim Umschalten in die Rotlichtphase die Haltelinie überquert wird.



Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:


Im September 2021 wurde der Beklagte vom Amtsgericht Berlin – Tiergarten aufgrund eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 EUR sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer hat die Haltelinie der Lichtanzeige zwar bei grün überfahren, musste aber bereits 50 cm hinter dieser Linie erneut warten, da ein Rechtsabbieger die Kreuzung überquerte. Er befand sich nun ca. vier Meter von der Ampel entfernt. Erst nachdem die Ampel wieder auf rot schaltete, konnte dieser seine Fahrt fortsetzen, da die Kreuzung nun frei war.

Als dieser seine Weiterfahrt fortsetzte und nach links in die Kreuzung einscherte, kam es zu einem Beinahe-Unfall mit der Straßenbahn, welche abrupt abbremste. Hätte diese ihre Fahrt fortgesetzt, so wäre es nach den Feststellungen des Gerichts zu einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit dem einbiegenden PKW gekommen.


Gegen seine Verurteilung legte der Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass er in diesem Fall keinen Rotlichtverstoß begangen hat, da er als „Kreuzungsräumer“ fungierte.



Kammergericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichtes – keine Weiterfahrt erlaubt


Das Kammergericht folgte der Entscheidung des Amtsgerichtes und bestätigte das zuvor ausgesprochene Urteil des Rotlichtverstoßes mit folgender Begründung: Der Betroffene hat klar und deutlich das Haltegebot vor einer Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 der StVO verletzt.

In diesem Fall war er kein sogenannter „Kreuzungsräumer“. Die Richter machten erneut klar: Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so dürfe der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren.

Dies hat der PKW – Führer jedoch im oben geschilderten Fall getan. Somit ist die Rechtsbeschwerde abzuweisen. Der fahrlässige Rotlichtverstoß, welcher eine Geldbuße von 250 EUR sowie ein Monat Fahrverbot mit sich trägt, ist demnach rechtskräftig.



Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 - 3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21

AdobeStockFoto-Nr.: 113419470


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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